03-05-2019, 13:01
Danke Euch...ich fasse mal die wichtigsten Punkte zusammen:
§ 170 StGB:
@Arminius - Ich denke nicht, dass hier bereits Voraussetzungen gegeben sind allein durch die Einkommensminderung. Das Gehalt ist immer noch hoch genug, um im Zweifelsfall genug Kohle vom Lohn zu pfänden, um den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten locker zu decken. Außerdem verdient die Gute ja auch 1400,- netto. Klar, anzeigen nach Lust und Laune kann sie natürlich jeder Zeit. Der für den Monat Mai geplante Unterhalt befindet sich ja aktuell unter Arrest durch die Vorpfändung. Dafür kann ich aber nichts - sie hat es schließlich vorgepfändet.
Aufheben? - Selbstanzeige, richtig? Das habe ich auch schon in Erwägung gezogen. Als Grundlage dafür könnte ich wunderbar das Schreiben der Gegenseite nehmen, in dem mir Absicht unterstellt wird. Die ganze Geschichte bringt mir aber doch nur etwas, wenn ich einen Freispruch erwirken kann. Nach meiner Recherche werden die Verfahren aber zumeist nur eingestellt. Hat jemand Erfahrungswerte dazu?
Firmenwagen:
Vielen Dank für den Input dazu. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Option A ist die Umstellung auf rein geschäftliche Nutzung per Vertragsänderung und den konsequenten Verzicht auf Privatfahrten. Option B wäre z.B. Umstellung auf Dacia o.Ä. mit möglichst niedrigem Neu-Listpreis. Option C?
Mehrbedarf:
@HeinrichH - Da hast du soweit Recht. Der Mehrbedarf wurde damals aufgrund der Kosten der Kinderkrippe von 330 Euro festgelegt. Zum Zeitpunkt der Verhandlung hat die Alte aber nur paar Euro verdient. Es wurde allerdings in der Vereinbarung festgelegt, dass nach einer Anzahl von Monaten der TU reduziert wird, da sie ab Monat X wieder 1400 verdient. Hier hat mein Anwalt mal wieder gepennt!!! Mehrbedarf wird anhand der beiden Gehälter quotiert - d.h. man hätte in den Titel gleich mit aufnehmen müssen, dass ab Monat X der Mehrbedarf nur noch anteilig fällig ist! Den Punkt werde ich aber im weiteren Verlauf noch angehen.
Titel generell:
Der Titel wurde ab Mitte 2018 von der Gegenseite freiwillig abgeändert, da jetzt keine Krippe mehr angesagt ist, sondern Kita. Die kostet nur noch 200 Steine. Viel zu spät übrigens - wäre ab Januar 2018 schon so gewesen. Jetzt die Frage: Der ursprüngliche Titel ist als vollstreckbare Ausführung inzwischen angefordert und zugestellt worden. Die freiwillige Abänderung dazu eben nicht. Auf welcher Grundlage kann denn jetzt überhaupt wie viel vollstreckt werden? Wir suchen Fehler der Gegenseite...
Lohnpfändung:
@Arminius - Reine Willkür bzw. bis zum Sozialhilfesatz? Ja, ok klar. Die Frage ist aber eine andere.
Bezieht sich der vom Vollstreckungsgericht festgelegte Mindestbehalt denn auf den Nettolohn oder auf den Auszahlungsbetrag? In einem Muster eines Bekannten steht der Wortlaut: "Ihm dürfen nur noch bleiben bei AUSZAHLUNG: XXX Euro". Das beziehe ich dann mal auf den Auszahlungsbetrag, ODER? Wer hat dazu fundiertes Wissen?
Anwaltswechsel:
Am Montag habe ich einen Termin bekommen bei besagter empfohlener RAtin. Mal schaun ob sie Lust auf meinen Fall hat - bezahlbar ist und mir auf meine Fragen die "richtigen" Antworten gibt. Danach dann der Termin beim Staranwalt. Hier werde ich ihm dann schriftlich das Mandat entziehen und ihm noch auf den Tisch kacken. Die ausstehenden Beträge darf er dann gerne von meinem Lohn pfänden. Wenn das mit der RAtin allerdings nichts wird, dann muss ichs wohl mit ihm weiter durchziehen.
Soweit mal fürs erste...
§ 170 StGB:
@Arminius - Ich denke nicht, dass hier bereits Voraussetzungen gegeben sind allein durch die Einkommensminderung. Das Gehalt ist immer noch hoch genug, um im Zweifelsfall genug Kohle vom Lohn zu pfänden, um den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten locker zu decken. Außerdem verdient die Gute ja auch 1400,- netto. Klar, anzeigen nach Lust und Laune kann sie natürlich jeder Zeit. Der für den Monat Mai geplante Unterhalt befindet sich ja aktuell unter Arrest durch die Vorpfändung. Dafür kann ich aber nichts - sie hat es schließlich vorgepfändet.
Aufheben? - Selbstanzeige, richtig? Das habe ich auch schon in Erwägung gezogen. Als Grundlage dafür könnte ich wunderbar das Schreiben der Gegenseite nehmen, in dem mir Absicht unterstellt wird. Die ganze Geschichte bringt mir aber doch nur etwas, wenn ich einen Freispruch erwirken kann. Nach meiner Recherche werden die Verfahren aber zumeist nur eingestellt. Hat jemand Erfahrungswerte dazu?
Firmenwagen:
Vielen Dank für den Input dazu. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Option A ist die Umstellung auf rein geschäftliche Nutzung per Vertragsänderung und den konsequenten Verzicht auf Privatfahrten. Option B wäre z.B. Umstellung auf Dacia o.Ä. mit möglichst niedrigem Neu-Listpreis. Option C?
Mehrbedarf:
@HeinrichH - Da hast du soweit Recht. Der Mehrbedarf wurde damals aufgrund der Kosten der Kinderkrippe von 330 Euro festgelegt. Zum Zeitpunkt der Verhandlung hat die Alte aber nur paar Euro verdient. Es wurde allerdings in der Vereinbarung festgelegt, dass nach einer Anzahl von Monaten der TU reduziert wird, da sie ab Monat X wieder 1400 verdient. Hier hat mein Anwalt mal wieder gepennt!!! Mehrbedarf wird anhand der beiden Gehälter quotiert - d.h. man hätte in den Titel gleich mit aufnehmen müssen, dass ab Monat X der Mehrbedarf nur noch anteilig fällig ist! Den Punkt werde ich aber im weiteren Verlauf noch angehen.
Titel generell:
Der Titel wurde ab Mitte 2018 von der Gegenseite freiwillig abgeändert, da jetzt keine Krippe mehr angesagt ist, sondern Kita. Die kostet nur noch 200 Steine. Viel zu spät übrigens - wäre ab Januar 2018 schon so gewesen. Jetzt die Frage: Der ursprüngliche Titel ist als vollstreckbare Ausführung inzwischen angefordert und zugestellt worden. Die freiwillige Abänderung dazu eben nicht. Auf welcher Grundlage kann denn jetzt überhaupt wie viel vollstreckt werden? Wir suchen Fehler der Gegenseite...
Lohnpfändung:
@Arminius - Reine Willkür bzw. bis zum Sozialhilfesatz? Ja, ok klar. Die Frage ist aber eine andere.
Bezieht sich der vom Vollstreckungsgericht festgelegte Mindestbehalt denn auf den Nettolohn oder auf den Auszahlungsbetrag? In einem Muster eines Bekannten steht der Wortlaut: "Ihm dürfen nur noch bleiben bei AUSZAHLUNG: XXX Euro". Das beziehe ich dann mal auf den Auszahlungsbetrag, ODER? Wer hat dazu fundiertes Wissen?
Anwaltswechsel:
Am Montag habe ich einen Termin bekommen bei besagter empfohlener RAtin. Mal schaun ob sie Lust auf meinen Fall hat - bezahlbar ist und mir auf meine Fragen die "richtigen" Antworten gibt. Danach dann der Termin beim Staranwalt. Hier werde ich ihm dann schriftlich das Mandat entziehen und ihm noch auf den Tisch kacken. Die ausstehenden Beträge darf er dann gerne von meinem Lohn pfänden. Wenn das mit der RAtin allerdings nichts wird, dann muss ichs wohl mit ihm weiter durchziehen.
Soweit mal fürs erste...