10-05-2019, 10:36
1. Das Pflichtige hat nicht die Wahl, zu sagen "dann betreue ich das Kind in den fehlenden Stunden selber und muss deshalb keinen Betreuungsunterhalt zahlen". Das Eine ist Umgang und das Andere Unterhalt, geht immer separat. Wurde auch so ausgeurteilt. Ein Angebot, das Kind selber zu betreuen ist ändert nichts am Unterhalt, die Mutter muss nicht darauf eingehen. Die Mutter hat immer die Wahl, der Vater nie.
2. Entscheidend für die Betreuungsunterhaltshöhe sind nicht die gearbeiteten Stunden, sondern die Höhe des Nettoverdiensts. Wenn die Mutter also beispielsweise mit 30 Stunden Arbeit so viel Netto nach Hause bringt wie sie vor der Geburt mit 40 Stunden nach Hause brachte, dann gibt es keinen Betreuungsunterhaltsanspruch. Betreuungsunterhalt hat den Charakter einer Lohnfortzahlung wegen des "Schadenfalls Kind", für das natürlich der Vater alle Folgen und Risiken zu tragen hat, wie es in unserem gut und gerne - Land eiserne Tradition ist (Vorsicht, Ironie).
2. Entscheidend für die Betreuungsunterhaltshöhe sind nicht die gearbeiteten Stunden, sondern die Höhe des Nettoverdiensts. Wenn die Mutter also beispielsweise mit 30 Stunden Arbeit so viel Netto nach Hause bringt wie sie vor der Geburt mit 40 Stunden nach Hause brachte, dann gibt es keinen Betreuungsunterhaltsanspruch. Betreuungsunterhalt hat den Charakter einer Lohnfortzahlung wegen des "Schadenfalls Kind", für das natürlich der Vater alle Folgen und Risiken zu tragen hat, wie es in unserem gut und gerne - Land eiserne Tradition ist (Vorsicht, Ironie).