17-05-2019, 12:03
Der rechtliche Anspruch auf eine Zusammenveranlagung besteht noch bis in dasjenige Jahr hinein, in dem Ihr Euch getrennt habt.
Leistet die Ex die Unterschrift nicht, kann sie verklagt werden - und verliert.
Verweigert sie die Unterschrift, wird das FA erst einmal die Einzelveranlagung vornehmen. Dagegen erhebt man Widerspruch, um den Fall offen zu halten. Dann ab zum Anwalt. Der erklärt der Ex das dann ;-)
Sodann schreibst Du das FA bei Zusammenveranlagung an und begehrst einen Aufteilungsbescheid. Aus diesem Bescheid geht genau hervor, auf welchen Part sich wieviel der Nachzahlung/ Erstattung bezieht. So ist dann die Ex für den auf sie entfallenden Teil auch zuständig.
Ist im Endeffekt eine Steuerschuld entstanden, kann das FA diese bei Dir eintreiben. Du musst dann die auf die Ex entfallende Schuld bei ihr eintreiben. Zahlt sie nicht, hol Dir einen Titel. Man weiß ja nie, ob sie mal zu Kohle kommt.
Leistet die Ex die Unterschrift nicht, kann sie verklagt werden - und verliert.
Verweigert sie die Unterschrift, wird das FA erst einmal die Einzelveranlagung vornehmen. Dagegen erhebt man Widerspruch, um den Fall offen zu halten. Dann ab zum Anwalt. Der erklärt der Ex das dann ;-)
Sodann schreibst Du das FA bei Zusammenveranlagung an und begehrst einen Aufteilungsbescheid. Aus diesem Bescheid geht genau hervor, auf welchen Part sich wieviel der Nachzahlung/ Erstattung bezieht. So ist dann die Ex für den auf sie entfallenden Teil auch zuständig.
Ist im Endeffekt eine Steuerschuld entstanden, kann das FA diese bei Dir eintreiben. Du musst dann die auf die Ex entfallende Schuld bei ihr eintreiben. Zahlt sie nicht, hol Dir einen Titel. Man weiß ja nie, ob sie mal zu Kohle kommt.