21-05-2019, 14:42
Einige der Fragen erfordern lange Antworten...
1. Es gibt beim Wechselmodell keine "korrekte" Berechnung, jeder rechnet so wie es ihm in den Kram passt und beruft sich auf den Einzelfall. Du kannst dem also auch deinerseits andere Rechnungen entgegenhalten. In der Jobcenterberechnung gibt es mehrere Punkt, an denen man einhaken könnte:
Ein Mehrbedarf des Kindes wurde nicht begründet. Mehrbedarf muss immer einzeln nachgewiesen werden. Pauschale Beträge oder Prozentsätze gibts da nicht. Das Kindergeld ist genau wie bei Kindern, die nicht bei den Eltern wohnen nicht hälftig, sondern voll auf den Bedarf anzurechnen, denn es kommt auch voll dem Kind zugute. Und schliesslich wärst du als Umgangselternteil nicht zu Naturalausgaben wie Kleider o.ä. verpflichtet, Tatsache ist aber dass du diese Ausgaben jetzt sehr wohl leistet und den kindlichen Bedarf bereits deckst. Deshalb ist ein deutlicher Abzug des Barbedarfs oder wenigstens eine Herabstufung auf Stufe 1 begründbar.
Ich würde an deiner Stelle das so vertreten und es vor Gericht gehen lassen, aber nur dann wenn ich (Anwaltspflicht!!!) einen engagierten Anwalts hätte, der weiss was er sagt. Bist du dir bei deinem Anwalt nicht sicher, versuche noch ein klein wenig rauszuhandeln und gib dann nach, so dass kein Gerichtsverfahren folgt.
Ich kann dir da wie bei den anderen Punkten nicht alles auffädeln, das geht zu lange und erfordert einen entsprechenden Hintergrund.
2. Weiss ich nicht. Kann sein, dass der Regelbedarf ohnehin nicht weit vom Restunterhalt entfernt ist.
3. Ändere nichts, solange nicht alles abschliessend festgelegt ist.
4. Das Kind hat einen Anspruch an beide Eltern. Die Gesamthöhe und Aufteilung sind weiterhin strittig. Unterhaltsvorschuss beim Wechselmodell gibts bisher nicht. Aber andere Sozialleistungen können dadurch niederschwelliger werden. Kinderzuschlag, Wohngeld...
5. Eigentlich unterliegt sie einer gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn dieselben Maßstäbe angelegt werden wie an Väter. Nur das kannst du das nicht einfordern, weil du nicht das alleinige Vertretungsrecht des Kindes hast. Das müsste ein Vertreter des Kindes machen, z.B. ein Verfahrenspfleger. Das Jobcenter und alle anderen interessiert das aber einen kalten Furz, das ist denen scheissegal solange sie nicht selber zahlen müssen. Und das versuchen sie über dich zu erreichen, weil du eine leicht zu erobernde Geldressource bist. Ein schönes Beispiel für die Verlogenheit im praktizierten Unterhaltsrecht und der doppelten Verlogenheit in der medialen Unterhaltsprellerhetze.
Es gibt noch Einschränkung in §1603 BGB eines "anderen unterhaltspflichtigen Verwandten", damit sind stark unterschiedliche EInkommen der Eltern gemeint, die Anwendung im Wechselmodell ist zweifelhaft. Aber auch das Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten lässt jedoch nur die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Verpflichteten, nicht aber seine allgemeine Unterhaltspflicht entfallen, sodass dieser verpflichtet bleibt, das den angemessenen Selbstbehalt über- steigernde Einkommen für den Unterhalt einzusetzen.
1. Es gibt beim Wechselmodell keine "korrekte" Berechnung, jeder rechnet so wie es ihm in den Kram passt und beruft sich auf den Einzelfall. Du kannst dem also auch deinerseits andere Rechnungen entgegenhalten. In der Jobcenterberechnung gibt es mehrere Punkt, an denen man einhaken könnte:
Ein Mehrbedarf des Kindes wurde nicht begründet. Mehrbedarf muss immer einzeln nachgewiesen werden. Pauschale Beträge oder Prozentsätze gibts da nicht. Das Kindergeld ist genau wie bei Kindern, die nicht bei den Eltern wohnen nicht hälftig, sondern voll auf den Bedarf anzurechnen, denn es kommt auch voll dem Kind zugute. Und schliesslich wärst du als Umgangselternteil nicht zu Naturalausgaben wie Kleider o.ä. verpflichtet, Tatsache ist aber dass du diese Ausgaben jetzt sehr wohl leistet und den kindlichen Bedarf bereits deckst. Deshalb ist ein deutlicher Abzug des Barbedarfs oder wenigstens eine Herabstufung auf Stufe 1 begründbar.
Ich würde an deiner Stelle das so vertreten und es vor Gericht gehen lassen, aber nur dann wenn ich (Anwaltspflicht!!!) einen engagierten Anwalts hätte, der weiss was er sagt. Bist du dir bei deinem Anwalt nicht sicher, versuche noch ein klein wenig rauszuhandeln und gib dann nach, so dass kein Gerichtsverfahren folgt.
Ich kann dir da wie bei den anderen Punkten nicht alles auffädeln, das geht zu lange und erfordert einen entsprechenden Hintergrund.
2. Weiss ich nicht. Kann sein, dass der Regelbedarf ohnehin nicht weit vom Restunterhalt entfernt ist.
3. Ändere nichts, solange nicht alles abschliessend festgelegt ist.
4. Das Kind hat einen Anspruch an beide Eltern. Die Gesamthöhe und Aufteilung sind weiterhin strittig. Unterhaltsvorschuss beim Wechselmodell gibts bisher nicht. Aber andere Sozialleistungen können dadurch niederschwelliger werden. Kinderzuschlag, Wohngeld...
5. Eigentlich unterliegt sie einer gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn dieselben Maßstäbe angelegt werden wie an Väter. Nur das kannst du das nicht einfordern, weil du nicht das alleinige Vertretungsrecht des Kindes hast. Das müsste ein Vertreter des Kindes machen, z.B. ein Verfahrenspfleger. Das Jobcenter und alle anderen interessiert das aber einen kalten Furz, das ist denen scheissegal solange sie nicht selber zahlen müssen. Und das versuchen sie über dich zu erreichen, weil du eine leicht zu erobernde Geldressource bist. Ein schönes Beispiel für die Verlogenheit im praktizierten Unterhaltsrecht und der doppelten Verlogenheit in der medialen Unterhaltsprellerhetze.
Es gibt noch Einschränkung in §1603 BGB eines "anderen unterhaltspflichtigen Verwandten", damit sind stark unterschiedliche EInkommen der Eltern gemeint, die Anwendung im Wechselmodell ist zweifelhaft. Aber auch das Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten lässt jedoch nur die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Verpflichteten, nicht aber seine allgemeine Unterhaltspflicht entfallen, sodass dieser verpflichtet bleibt, das den angemessenen Selbstbehalt über- steigernde Einkommen für den Unterhalt einzusetzen.