23-05-2019, 09:36
Steht doch da, in dem Artikel:
Das Gericht war der Ansicht, daß es eben nicht grob unbillig ist, wenn unverheiratete Eltern eine neue Lebensgemeinschaft eingehen.
Im Gegensatz zu einem Ausbruch aus der Ehe durch "Fremdgehen", können sich unverheiratete Eltern mit jedem einlassen, mit dem sie das wollen, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu verlieren. Es gibt in "wilder Ehe" keine eheliche Solidarität, gegen die man durch Fremdgehen/Eingehen einer Partnerschaft verstoßen würde.
Zitat:Trotz ihrer neuen Lebensgemeinschaft habe sie weiter Anspruch auf das Geld. Diese Inanspruchnahme sei nicht "grob unbillig". Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zwar vor, dass der Unterhaltsanspruch verfallen kann, wenn "der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt". Dieser Verwirkungsparagraf gilt jedoch nur für geschiedene Eheleute, wie die Gerichtssprecherin erklärte. Und weil die Frau mit ihrem Ex-Partner nicht verheiratet gewesen sei, könne sie eine neue Beziehung eingehen, ohne damit den Unterhaltsanspruch zu verwirken.
Das Gericht war der Ansicht, daß es eben nicht grob unbillig ist, wenn unverheiratete Eltern eine neue Lebensgemeinschaft eingehen.
Im Gegensatz zu einem Ausbruch aus der Ehe durch "Fremdgehen", können sich unverheiratete Eltern mit jedem einlassen, mit dem sie das wollen, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu verlieren. Es gibt in "wilder Ehe" keine eheliche Solidarität, gegen die man durch Fremdgehen/Eingehen einer Partnerschaft verstoßen würde.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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