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Aufenthaltsermittlung, was ist zu beachten?
#3
Da du mehr zahlst als der gesetzliche Unterhaltsvorschuss (und somit gar keine Straftat nach §170 StGB vorliegen KANN), halte ich eine Auschreibung im SIS (Schengen-Informations-System) eher für unwahrscheinlich. Wenn sonst keine Schuldtitel vorliegen, zum Beispiel Restschulden aus der Zwangsversteigerung eines Hauses, wird nichts im SIS stehen. Die Auskunft, ob du zur Aufenthaltsfeststellung ausgeschrieben bist, kann dir jeder Rechtsanwalt einholen.
Wenn Du dann einreist in die EU, keine Dokumente am Mann haben, aus denen deine jetzige Adresse hervorgeht. Das ist am Sichersten. Es schadet auch nichts, eine andere Adresse auswendig hersagen zu können. Wenn Du auf einem Flughafen z.B. festgehalten wirst, dann wird keiner der anwesenden Polizisten in dein Herkunftsland fliegen um die angegebene Adresse zu überprüfen - die werden das so ähnlich machen, wie du das auch machen würdest. Googeln, Polizei im Herkunftsland anfragen. Wenn Du z.B. eine Adresse auswendig hersagen kannst, und ein Polizeibeamter an diesem Ort kann am Telefon bestätigen, dass dein Name dort bekannt ist (weil du vielleicht bis vor drei Monaten noch dort gewohnt hast), dann ist die Prozedur erledigt und du kannst deine Reise fortsetzen. Habe ich mal gemacht - den Namen und die Adresse eines gleichnamigen Verwandten in den USA angegeben. Die Grenzschützer haben eine e-mail hingeschickt, der Beamte in Fort Wayne/Indiana hat bestätigt, dass unter der angegebenen Adresse ein Austriake bekannt ist. Das wars, und ich war wieder draussen aus dem Büro der Bundespolizei.

Aber wie eingangs gesagt - ich glaube nicht, dass du im SIS ausgechrieben bist. Falls doch, würde ich gar nicht Deutschland direkt anfliegen, sondern Amsterdam oder Wien z.B. und per Auto oder Bahn in die Heimat.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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RE: Aufenthaltsermittlung, was ist zu beachten? - von Austriake - 18-06-2019, 14:00

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