Hier mal ein Entwurf meiner Antwort. Die werden mich lieben. Wie gesagt. Ich mache mir die Arbeit , um den Vorgang und das Ergebnis gflls. anderen Vätern mitteilen zu können, die ein Interesse dran haben, was das JA über die speichert, in Händen hält und verwertet.
Das Schreiben ist bewusst lang und umfangreich. Ich versuche gleichzeitig die Kurve zu kriegen dahingehend, dass man daraus nicht eine excessive Anfrage stricken kann, wobei sich dieser Sachverhalt eigentlich derzeit nur auf ständige und wiederholte Anfragen bezieht.
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.06.2019 und den darin befindlichen Ausführungen.
Im Rahmen meiner Anfrage nach Artikel 15 DSGVO sind die Ausführungen nicht ausreichend bzw. entsprechen nicht den Vorgaben, welche eine solche Anfrage erfordert.
I.
Bezüglich meines Schreibens vom 15.06.2019 beantworten Sie analog des Punktes 1 a, dass Sie Daten im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren gespeichert haben, welche mir bekannt seien. Der bloße Hinweis darauf, dass dem Antragsteller die gespeicherten Daten bekannt seien, genügt nicht.
Dies vor dem Hintergrund, dass er ja gar nicht wissen kann, ob auch Daten gespeichert und verarbeitet worden sind, die ihm eben nicht vorliegen oder vorgelegen haben. Es könnten unrichtige Daten vorhanden sein, woraus sich ein Recht auf Berichtigung ergäbe, oder Daten von Dritten erhoben worden sein, was dem Antragsteller und Unterzeichner ja gerade eben nicht bekannt sein kann.
Gerade dies, macht eine Anfrage nach Artikel 15 DSGVO ja auch aus.
Ich beantrage somit nochmals die Übermittlung meiner persönlichen und vorliegenden Daten.
Dies beinhaltet nicht die Kopie sämtlicher Akten, Beschlüsse und Urkunden und auch nicht die Kopüie von Schriftverkehr mit Rechtsanwaltskanzleien oder Gerichten.
II.
Sie teilen mit, dass die gespeicherten Sozialdaten, hier analog auch zu bezeichnend als persönliche Daten, 10 Jahre nach Beendigung des Vorganges gelöscht werden. Der Gesamtzeitraum der relevanten Daten beginnt im Jahre 2006 und endet mit dem letzten Umgangsverfahren im Jahre 2014.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob mit Beginn des Jahres 2014 Ihrerseits die von Ihnen anvisierte Löschfrist zu laufen beginnt, da der Gesamtvorgang eben dann von Ihnen als abgeschlossen angesehen wird, was ich diesseits nur vermuten kann. Denn sonst müssten die Daten der Jahre 2006 bis 2008 ja schon gelöscht worden sein. Hierüber gibt Ihr Schreiben aber keine Auskunft.
Im Weiteren gehen Sie aber nicht auf sonstigen Schriftverkehr ein, welcher nicht zu den Aufbewahrungsfristen in Bezug auf vorliegende Urkunden zu zählen ist und aus dem ich identifizierbar bin und der von Seiten Dritter eingereicht wurde.
Da die bei Ihnen vorliegenden Daten nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden, beantrage ich somit die Löschung der Sozialdaten nach Artikel 17 (1) a), eine Nachricht über die Löschung der Sozialdaten oder aber eine Begründung, warum die Löschung Ihrer Auffassung nach nicht erfolgen kann. Ebenso die Löschung von E-Mails und Nachrichten Dritter, aus denen heraus ich persönlich identifizierbar bin und deren Zweckbestimmung entfallen ist.
Davon ausgenommen sind natürlich Urkunden und Gerichtsbeschlüsse, die nicht unter das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten fallen.
III.
Desweiteren weisen Sie auf die bei Ihnen vorliegende Sorgeerklärung vom 10.03.2011 als Urkunde hin. Ein Hinweis auf die Ihnen vorliegende Sorgeerklärung vom 03.08.2001 aber fehlt. Nach Ihrer Ausführung werden Sorgeerklärungen bis zwei Jahre nach der Volljährigkeit des Kindes gespeichert. Meine, die Sorgeerklärung vom 03.08.2001 betreffende Tochter, wurde am 21.03.2019 achtzehn Jahre alt. So müsste in Ihren Unterlagen eben diese Sorgeerklärung aber noch vorhanden sein, findet aber keine Erwähnung. Dies begründet den Verdacht, dass Sie die Art und Weise der (erfragten) Speicherung von wichtigen Urkunden nicht nur nicht beantwortet haben, sondern besonders in Bezug auf alte Vorgänge auch nicht beantworten können, denn eine Anfrage meinerseits an das Jugendamt vor einigen Jahren, mir eben diese Sorgeerklärung zukommen zu lassen, konnte nicht beantwortet werden, da sie als "nicht auffindbar" deklariert wurde.
Im Rahmen der DSGVO sind Sie verpflichtet mitzuteilen, wie Daten bei Ihnen gespeichert werden. Dies kann in Form von Papieraufbewahrung sein, oder in Form einer elektronischen Aufbewahrung. Zumindest aber, sollten sie vorhanden und auffindbar sein.
IV.
Angefertigte Berichte Ihres Hauses - analog meiner Fragestellung zu Punkt 2 aus dem Auskunftsersuchen - liegen hier nicht vor. Und selbst, wenn sie vorgelegen haben und nicht mehr vorhanden sind, so darf ich durchaus begehren, eben diese Berichte in Kopie zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Dazu gehören insbesondere alle Berichte. Auch diejenigen, die Sie eventuell und unter Nichtwissen des Antragstellers, angefertigt haben, aufgrund von Angaben Dritter.
Denn Sie geben nur an, die gespeicherten Daten im Rahmen der Mitwirkung in den Verfahren mit Rechtsbeiständen und dem Familiengericht geteilt zu haben. Sie geben aber nicht an, - siehe
Punkt 3) meines Schreibens - ob Sie diese Daten mit Dritten geteilt haben. So zum Beispiel im Rahmen von bei dem Jugendamt geführten Gesprächen mit der Kindesmutter und u.U. der Kindesmutter beiwohnenden Personen. Da Kontaktaufnahmen mit der Gegenseite bestanden, bitte ich um Übermittlung, ob dahingehend persönliche Daten von mir genutzt wurden, und welchen Dritten diese mitgeteilt wurden.. In Ihrem Schreiben wird meine Fragestellung zu Punkt 3 und 3a meines Schreibens nämlich zumindest auch nicht verneint. Bestandteil dieser Mitteilung beinhaltet somit auch die Zusendung der Kopie entsprechender Berichte/Gesprächsprotokolle mit Dritten über meine Person. Die Schwärzung der Namen Dritter ist möglich, wenn deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein sollten.
V
Weiterhin ist Bestandteil meiner Anfrage nach Artikel 15 DSGVO, ob in den mich betreffenden Unterlagen auch E-Mails, Schriftverkehr, Berichte und Nachrichten vorhanden sind, die von Seiten Dritter eingereicht wurden und in denen persönliche Daten von mir Erwähnung finden. Auch dieser Schriftverkehr ist Bestandteil meines Auskunftsbegehrens.
VI
Laut der Web-Site des XXX-kreises ist der benannte Datenschutzbeauftragte Herr XXX. Ich erlaube mir daher die Frage, warum Auskunftsanfragen im Rahmen der DSGVO nicht an diesen weiter geleitet werden.
In Anbetracht und unter Berücksichtigung Ihres allgemeinen Arbeitsaufkommens darf ich hierin die Beantwortung innerhalb von weiteren 4 Wochen erwarten. Sollte das Jugendamt des Westerwaldkreises der Auffassung sein, die Anfragen in Form des mir zugesandten Briefes erschöpfend beantwortet zu haben und so DSGVO konform zu handeln, werde ich im nächsten Schritt den Datenschutzbeauftragten des Landes den Vorgang zukommen lassen und gflls. Beschwerde einlegen.
Das Schreiben ist bewusst lang und umfangreich. Ich versuche gleichzeitig die Kurve zu kriegen dahingehend, dass man daraus nicht eine excessive Anfrage stricken kann, wobei sich dieser Sachverhalt eigentlich derzeit nur auf ständige und wiederholte Anfragen bezieht.
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.06.2019 und den darin befindlichen Ausführungen.
Im Rahmen meiner Anfrage nach Artikel 15 DSGVO sind die Ausführungen nicht ausreichend bzw. entsprechen nicht den Vorgaben, welche eine solche Anfrage erfordert.
I.
Bezüglich meines Schreibens vom 15.06.2019 beantworten Sie analog des Punktes 1 a, dass Sie Daten im Rahmen der Mitwirkung im Verfahren gespeichert haben, welche mir bekannt seien. Der bloße Hinweis darauf, dass dem Antragsteller die gespeicherten Daten bekannt seien, genügt nicht.
Dies vor dem Hintergrund, dass er ja gar nicht wissen kann, ob auch Daten gespeichert und verarbeitet worden sind, die ihm eben nicht vorliegen oder vorgelegen haben. Es könnten unrichtige Daten vorhanden sein, woraus sich ein Recht auf Berichtigung ergäbe, oder Daten von Dritten erhoben worden sein, was dem Antragsteller und Unterzeichner ja gerade eben nicht bekannt sein kann.
Gerade dies, macht eine Anfrage nach Artikel 15 DSGVO ja auch aus.
Ich beantrage somit nochmals die Übermittlung meiner persönlichen und vorliegenden Daten.
Dies beinhaltet nicht die Kopie sämtlicher Akten, Beschlüsse und Urkunden und auch nicht die Kopüie von Schriftverkehr mit Rechtsanwaltskanzleien oder Gerichten.
II.
Sie teilen mit, dass die gespeicherten Sozialdaten, hier analog auch zu bezeichnend als persönliche Daten, 10 Jahre nach Beendigung des Vorganges gelöscht werden. Der Gesamtzeitraum der relevanten Daten beginnt im Jahre 2006 und endet mit dem letzten Umgangsverfahren im Jahre 2014.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob mit Beginn des Jahres 2014 Ihrerseits die von Ihnen anvisierte Löschfrist zu laufen beginnt, da der Gesamtvorgang eben dann von Ihnen als abgeschlossen angesehen wird, was ich diesseits nur vermuten kann. Denn sonst müssten die Daten der Jahre 2006 bis 2008 ja schon gelöscht worden sein. Hierüber gibt Ihr Schreiben aber keine Auskunft.
Im Weiteren gehen Sie aber nicht auf sonstigen Schriftverkehr ein, welcher nicht zu den Aufbewahrungsfristen in Bezug auf vorliegende Urkunden zu zählen ist und aus dem ich identifizierbar bin und der von Seiten Dritter eingereicht wurde.
Da die bei Ihnen vorliegenden Daten nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden, beantrage ich somit die Löschung der Sozialdaten nach Artikel 17 (1) a), eine Nachricht über die Löschung der Sozialdaten oder aber eine Begründung, warum die Löschung Ihrer Auffassung nach nicht erfolgen kann. Ebenso die Löschung von E-Mails und Nachrichten Dritter, aus denen heraus ich persönlich identifizierbar bin und deren Zweckbestimmung entfallen ist.
Davon ausgenommen sind natürlich Urkunden und Gerichtsbeschlüsse, die nicht unter das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten fallen.
III.
Desweiteren weisen Sie auf die bei Ihnen vorliegende Sorgeerklärung vom 10.03.2011 als Urkunde hin. Ein Hinweis auf die Ihnen vorliegende Sorgeerklärung vom 03.08.2001 aber fehlt. Nach Ihrer Ausführung werden Sorgeerklärungen bis zwei Jahre nach der Volljährigkeit des Kindes gespeichert. Meine, die Sorgeerklärung vom 03.08.2001 betreffende Tochter, wurde am 21.03.2019 achtzehn Jahre alt. So müsste in Ihren Unterlagen eben diese Sorgeerklärung aber noch vorhanden sein, findet aber keine Erwähnung. Dies begründet den Verdacht, dass Sie die Art und Weise der (erfragten) Speicherung von wichtigen Urkunden nicht nur nicht beantwortet haben, sondern besonders in Bezug auf alte Vorgänge auch nicht beantworten können, denn eine Anfrage meinerseits an das Jugendamt vor einigen Jahren, mir eben diese Sorgeerklärung zukommen zu lassen, konnte nicht beantwortet werden, da sie als "nicht auffindbar" deklariert wurde.
Im Rahmen der DSGVO sind Sie verpflichtet mitzuteilen, wie Daten bei Ihnen gespeichert werden. Dies kann in Form von Papieraufbewahrung sein, oder in Form einer elektronischen Aufbewahrung. Zumindest aber, sollten sie vorhanden und auffindbar sein.
IV.
Angefertigte Berichte Ihres Hauses - analog meiner Fragestellung zu Punkt 2 aus dem Auskunftsersuchen - liegen hier nicht vor. Und selbst, wenn sie vorgelegen haben und nicht mehr vorhanden sind, so darf ich durchaus begehren, eben diese Berichte in Kopie zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Dazu gehören insbesondere alle Berichte. Auch diejenigen, die Sie eventuell und unter Nichtwissen des Antragstellers, angefertigt haben, aufgrund von Angaben Dritter.
Denn Sie geben nur an, die gespeicherten Daten im Rahmen der Mitwirkung in den Verfahren mit Rechtsbeiständen und dem Familiengericht geteilt zu haben. Sie geben aber nicht an, - siehe
Punkt 3) meines Schreibens - ob Sie diese Daten mit Dritten geteilt haben. So zum Beispiel im Rahmen von bei dem Jugendamt geführten Gesprächen mit der Kindesmutter und u.U. der Kindesmutter beiwohnenden Personen. Da Kontaktaufnahmen mit der Gegenseite bestanden, bitte ich um Übermittlung, ob dahingehend persönliche Daten von mir genutzt wurden, und welchen Dritten diese mitgeteilt wurden.. In Ihrem Schreiben wird meine Fragestellung zu Punkt 3 und 3a meines Schreibens nämlich zumindest auch nicht verneint. Bestandteil dieser Mitteilung beinhaltet somit auch die Zusendung der Kopie entsprechender Berichte/Gesprächsprotokolle mit Dritten über meine Person. Die Schwärzung der Namen Dritter ist möglich, wenn deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein sollten.
V
Weiterhin ist Bestandteil meiner Anfrage nach Artikel 15 DSGVO, ob in den mich betreffenden Unterlagen auch E-Mails, Schriftverkehr, Berichte und Nachrichten vorhanden sind, die von Seiten Dritter eingereicht wurden und in denen persönliche Daten von mir Erwähnung finden. Auch dieser Schriftverkehr ist Bestandteil meines Auskunftsbegehrens.
VI
Laut der Web-Site des XXX-kreises ist der benannte Datenschutzbeauftragte Herr XXX. Ich erlaube mir daher die Frage, warum Auskunftsanfragen im Rahmen der DSGVO nicht an diesen weiter geleitet werden.
In Anbetracht und unter Berücksichtigung Ihres allgemeinen Arbeitsaufkommens darf ich hierin die Beantwortung innerhalb von weiteren 4 Wochen erwarten. Sollte das Jugendamt des Westerwaldkreises der Auffassung sein, die Anfragen in Form des mir zugesandten Briefes erschöpfend beantwortet zu haben und so DSGVO konform zu handeln, werde ich im nächsten Schritt den Datenschutzbeauftragten des Landes den Vorgang zukommen lassen und gflls. Beschwerde einlegen.