(01-07-2019, 20:28)ExistenzImSack schrieb: Müssen tut er gar nichts. Erzähl doch net so nen Stuss bitte.
Da muss ich Dir widersprechen, aus vielen Teilen der Welt kann Kindesunterhaltsanspruch bei Dir in Deutschland durchgesetzt werden und natürlich auch umgekehrt.
Solange er in Deutschland / der EU wohnt und arbeitet greift International das
Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Kindern oder [font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]UN Übereinkommen vom 20.06.1956 Rechtshilfeübereinkommen zur Verfolgung von Unterhaltsanspr[/font][font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]üchen im Ausland[/font]
- Vereinigtes Königreich: Im Falle eines harten Brexit (sog. no deal) gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich. Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs vom 28. Dezember 2018 mit ergänzender Verbalnote sowie vom 28. März 2019 sind auf der Website der Haager Konferenz abrufbar.
- Ab 14. Juni 2019 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Kasachstan.
- Ab 19. Oktober 2018 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Honduras.
- Ab 1. Juni 2018 gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für Weißrussland.
- Die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder anderen Sozialleistungen durch eine staatliche Stelle ist im Verhältnis zur Schweiz ab dem 1. Januar 2018 möglich.
(01-07-2019, 22:44)Othmar schrieb: Wenn sie Familie in RU hat, die deutsche Sprache nicht beherrscht, hier kaum Kontakt zu anderen Russinnen hat, wird sie sich auf jeden Fall sehr wünschen zurück in ihre Heimat zu gehen.
Das würde ich im Interesse von allen Beteiligten nutzen, um mit ihr einen Deal zu machen:
Sie kündigt den Mietvertrag, überlässt dir die Wohnung und bekommt dafür Euro 2000 plus Flugticket, plus Unterhaltsvertrag vom Anwalt aufgesetzt, dass du ihr monatlich Euro 400, 500, .... zahlst. Mit dem Geld kann sie in ihrer Heimat die Miete für die Familie bezahlen und hat dann noch was übrig für sich. Ausserdem schreibst du in den Vertrag rein, dass du die Tochter zweimal im Jahr in RU besuchen kommen darfst. Dass sieht danach aus, dass dir an dem Kind was liegt. Du musst ihr das Geld bar vor die Nase halten, und ihr klar machen, dass es sonst gar nichts gibt.
Und hey, zur MaltaDiskussion: Ich finde es war noch nie so leicht, einem der bis vor Kurzem ahnungslos war, hier mit ein paar Voten seine Situation klar zu machen. Das ist doch erstaunlich schnell gegangen.
Bei allem Respekt
Garnichts zahlen, lass Sie ziehen aus der kurzen Ehe hat Sie keine Ansprüche
1. One Way Ticket kannst ihr bezahlen
2. Gesetzlich zustehender Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle nach RU monatlich 18 + Jahre überweisen
und das wars.
Kindesunterhalt ist International vollstreckbar, Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 und UN Übereinkommen vom 20.06.1956 zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.