04-07-2019, 12:41
(04-07-2019, 09:04)Alles-durch schrieb: Anders sähe die Sache aus, wenn im Beschluss bspw. stehen würde "!mindestens! bis zum Eintritt des Grundschulalters" - aber so hat es Corleone nicht geschrieben
Der genaue Wortlaut: "Das Gericht ist der Auffassung, dass jedenfalls bis zum Eintritt [des Kindes] in das Grundschulalter eine höhergradige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme einer Beschäftigung als 50% einer vollschichtigen Beschäftigung nicht besteht."
Ich sehe da keine Befristung, das dürfte juristisch eindeutig sein.