04-07-2019, 15:08
Ich bin mir mit meiner Rechtsauffassung und der Befristung relativ sicher.
Vom allgemeinen Grundsatz her betrachtet ist bei einem normalen Kind eine Intensiv-Betreuung mit dem Beginn der Schule abschließend beendet. Die Mutter kann also Vollzeit arbeiten gehen. Eigentlich sogar mit Kindergartenbeginn.
Das Gericht hat die zeitliche Zäsur dieser Intensiv-Betreuung beim Grundschulalter gezogen - also bereits umfangreich ausgedehnt. Ansonsten könnte die Dame bis zum 18. Lebensjahr des Kindes daheim bleiben.
Eine dem Regelfall entgegenstehende Situation muss die Exe darlegen und beweisen. Corleone ist schließlich der Meinung, dass der allgemeine Normalfall gilt und die Dame Vollzeit arbeiten gehen kann.
Anders wäre es, wenn das Kind bspw. behindert wäre, sodass bereits vor 3 Jahren davon auszugehen war, dass die Betreuungssituation des Kindes, selbst noch heute, eine Ausnahmesituation darstellt. Oder die Mutter behindert ist, sodass ihr nicht mehr als der Halbtagsjob zumutbar wäre. Scheint aber beides nicht der Fall zu sein.
Ergo hat das Gericht eine zeitliche Zäsur mit dem Grundschulalter gezogen --> zeitliche Befristung.
Es fehlt mir aber die Begründung, mit der das Gericht entschieden hat, dass Deiner Ex nur ein Halbtagsjob zuzumuten ist. Bestehen diese Gründe noch mit dem Eintritt in das Grundschulalter? Wenn nein (und davon gehe ich aus) --> dann ist es als zeitliche Befristung gemeint
M.E. nach musst Du anhand der Begründung fest machen, ob davon auszugehen ist, dass sich die Situation ändert - also das Kind wird Selbständiger -- hat eine neue Betreuungssituation -- die Mutter kann Vollzeit arbeiten
oder
damals (zum Beschlusszeitpunkt) von einer Veränderung nicht ausgegangen werden konnte, weil das Kind bspw. behindert ist und sozusagen nur eine formale Überprüfung stattfindet, das alles so ist wie damals
Vom allgemeinen Grundsatz her betrachtet ist bei einem normalen Kind eine Intensiv-Betreuung mit dem Beginn der Schule abschließend beendet. Die Mutter kann also Vollzeit arbeiten gehen. Eigentlich sogar mit Kindergartenbeginn.
Das Gericht hat die zeitliche Zäsur dieser Intensiv-Betreuung beim Grundschulalter gezogen - also bereits umfangreich ausgedehnt. Ansonsten könnte die Dame bis zum 18. Lebensjahr des Kindes daheim bleiben.
Eine dem Regelfall entgegenstehende Situation muss die Exe darlegen und beweisen. Corleone ist schließlich der Meinung, dass der allgemeine Normalfall gilt und die Dame Vollzeit arbeiten gehen kann.
Anders wäre es, wenn das Kind bspw. behindert wäre, sodass bereits vor 3 Jahren davon auszugehen war, dass die Betreuungssituation des Kindes, selbst noch heute, eine Ausnahmesituation darstellt. Oder die Mutter behindert ist, sodass ihr nicht mehr als der Halbtagsjob zumutbar wäre. Scheint aber beides nicht der Fall zu sein.
Ergo hat das Gericht eine zeitliche Zäsur mit dem Grundschulalter gezogen --> zeitliche Befristung.
Es fehlt mir aber die Begründung, mit der das Gericht entschieden hat, dass Deiner Ex nur ein Halbtagsjob zuzumuten ist. Bestehen diese Gründe noch mit dem Eintritt in das Grundschulalter? Wenn nein (und davon gehe ich aus) --> dann ist es als zeitliche Befristung gemeint
M.E. nach musst Du anhand der Begründung fest machen, ob davon auszugehen ist, dass sich die Situation ändert - also das Kind wird Selbständiger -- hat eine neue Betreuungssituation -- die Mutter kann Vollzeit arbeiten
oder
damals (zum Beschlusszeitpunkt) von einer Veränderung nicht ausgegangen werden konnte, weil das Kind bspw. behindert ist und sozusagen nur eine formale Überprüfung stattfindet, das alles so ist wie damals