19-07-2019, 10:38
Solche Einschränkungen haben bei gemeinsamer Sorge der Eltern einen eindeutigen Richtervorbehalt. Du musst dich auf keinerlei Anweisungen des Jugendamts einlassen. Das Jugendamt kann gerichtliche Massnahmen in die Wege leiten um ihre Massnahmen zu erzwingen, das könnten sie nach §1666 BGB tun.
"Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind." Eine der gerichtlichen Massnahmen: "Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen"
Die Frage ist also nicht, ob ihr Eltern euch jetzt an Forderungen des Jugendamts halten müsst, sondern wie das ein Richter sehen würde, wenn solche Massnahmen vor Gericht gefordert werden.
Ich würde es drauf ankommen lassen. Aber jetzt nicht offen in Gegenposition gehen und entsprechend handeln, sondern still und leise.
"Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind." Eine der gerichtlichen Massnahmen: "Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen"
Die Frage ist also nicht, ob ihr Eltern euch jetzt an Forderungen des Jugendamts halten müsst, sondern wie das ein Richter sehen würde, wenn solche Massnahmen vor Gericht gefordert werden.
Ich würde es drauf ankommen lassen. Aber jetzt nicht offen in Gegenposition gehen und entsprechend handeln, sondern still und leise.