19-07-2019, 11:29
Auch eine Inobhutname nach § 42 SGB VIII steht nicht über §1666 BGB! Verlangt ihr das Kind, muss das Jugendamt dem nachkommen oder es muss vor Gericht, siehe Punkt 2 oben, ein Richter muss entscheiden!
Ich halte aber eine Bestätigung der Wegnahme durch das Gericht für wenig wahrscheinlich. Diese starke Massnahme wäre unverhältnismässig, sie wäre Präjudizierung der Folgen einer Behautpung, sie nicht einmal begründbar ist. Es könnte aber in richterlicher Abwägung der Risiken zu einer Kontakteinschränkung kommen.
Merkst du was? Eine Kontakteinschränkung ist genau das, was du jetzt schon hast. Ein Gerichtsentscheid würde meiner Ansicht nach nichts weiter verschlechtern, sondern hätte sogar eher die Chance, etwas zu verbessern. Also keine Angst vor einem Bruch der jugendamtlichen Anweisungen mit nachfolgedem Verfahren nach §1666 BGB.
Ich halte aber eine Bestätigung der Wegnahme durch das Gericht für wenig wahrscheinlich. Diese starke Massnahme wäre unverhältnismässig, sie wäre Präjudizierung der Folgen einer Behautpung, sie nicht einmal begründbar ist. Es könnte aber in richterlicher Abwägung der Risiken zu einer Kontakteinschränkung kommen.
Merkst du was? Eine Kontakteinschränkung ist genau das, was du jetzt schon hast. Ein Gerichtsentscheid würde meiner Ansicht nach nichts weiter verschlechtern, sondern hätte sogar eher die Chance, etwas zu verbessern. Also keine Angst vor einem Bruch der jugendamtlichen Anweisungen mit nachfolgedem Verfahren nach §1666 BGB.