27-07-2019, 01:15
Das Einkommen der Kindesmutter muss festgestellt werden zwecks Verteilung der Bar-Unterhaltspflichten:
Heißt, per Einschreiben entweder pünktlich zum 18. die Tochter auffordern, Auskunft nach §1605 BGB mitsamt der Einkünfte der Kindesmutter einfordern. Sollte diese neu verheiratet sein, auch die Einkünfte des Ehemanns wegen etwaiger Familienunterhaltsansprüche zu Gunsten der Ex. Alternativ gemäß §242 BGB Auskunft direkt von der Kindesmutter einfordern (AG Verden, Familiengericht, Az. 5 F 417/05 UE, Urteil, verkündet am 07.02.2006), so nimmst du deine Tochter etwas aus der Schusslinie und du musst nicht mit deiner Tochter selbsz vor Gericht ziehen, zumindest was das Auskunftsbegehren angeht.
Kommt keine Auskunft oder aber eine ungenügende, so würde ich Auskunftsklage beim Familiengericht einreichen, ggf. als Stufenantrag, erst in der zweiten Stufe würde dann nach Verurteilung in der 1.Stufe, dass Auskunft zu erteilen ist, der neue Unterhaltsbedarf und Verteilungsschlüssel zw. dir und der Ex festzustellen sein. Streitwert für Stufe 1 der Auskunftsklage wäre 12x der bisherige Bar-Unterhalt. Da aber eben keine Auskunft in diesem Szenario erteilt wurde, sollte die Gegenseite voll unterliegen und müsste hierfür auch zu 100% der Kosten verurteilt werden, auch deine Anwaltskosten tragen.
Stufe 2 (Feststellung des neuen Bedarfs) wäre der Stretwert 12x die Differenz zwischen Alttitel und Neutitel. All das gilt natürlich nur, sollte kein Vergleich geschlossen werden. Denn dann wird das Gerät gern feststellen, jede Partei müsse seine Rechtsverfolgungskosten selbst tragen (Kosten werden gegeneinander aufgehoben) und du machst dicke Backen, sobald der Kostenfestsetzungsbescheid ins Haus flattert.
Das ganze Prozedere kann sich Monate bis Jahre ziehen. Wichtig ist die Aufforderung zum 18. Geburtstag, dann muss das Gericht am Ende die Unterhaltspflichten rückwirkend abändern. Stell zusätzlich einen Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz aus dem Alttitel heraus, vielleicht wird dem stattgegeben. Meine Erfahrung sagt mir leider, dass Richter genau diesen Antrag nicht mal registrieren, gar bescheiden. Aber vielleicht hast du ja Glück?
Heißt, per Einschreiben entweder pünktlich zum 18. die Tochter auffordern, Auskunft nach §1605 BGB mitsamt der Einkünfte der Kindesmutter einfordern. Sollte diese neu verheiratet sein, auch die Einkünfte des Ehemanns wegen etwaiger Familienunterhaltsansprüche zu Gunsten der Ex. Alternativ gemäß §242 BGB Auskunft direkt von der Kindesmutter einfordern (AG Verden, Familiengericht, Az. 5 F 417/05 UE, Urteil, verkündet am 07.02.2006), so nimmst du deine Tochter etwas aus der Schusslinie und du musst nicht mit deiner Tochter selbsz vor Gericht ziehen, zumindest was das Auskunftsbegehren angeht.
Kommt keine Auskunft oder aber eine ungenügende, so würde ich Auskunftsklage beim Familiengericht einreichen, ggf. als Stufenantrag, erst in der zweiten Stufe würde dann nach Verurteilung in der 1.Stufe, dass Auskunft zu erteilen ist, der neue Unterhaltsbedarf und Verteilungsschlüssel zw. dir und der Ex festzustellen sein. Streitwert für Stufe 1 der Auskunftsklage wäre 12x der bisherige Bar-Unterhalt. Da aber eben keine Auskunft in diesem Szenario erteilt wurde, sollte die Gegenseite voll unterliegen und müsste hierfür auch zu 100% der Kosten verurteilt werden, auch deine Anwaltskosten tragen.
Stufe 2 (Feststellung des neuen Bedarfs) wäre der Stretwert 12x die Differenz zwischen Alttitel und Neutitel. All das gilt natürlich nur, sollte kein Vergleich geschlossen werden. Denn dann wird das Gerät gern feststellen, jede Partei müsse seine Rechtsverfolgungskosten selbst tragen (Kosten werden gegeneinander aufgehoben) und du machst dicke Backen, sobald der Kostenfestsetzungsbescheid ins Haus flattert.
Das ganze Prozedere kann sich Monate bis Jahre ziehen. Wichtig ist die Aufforderung zum 18. Geburtstag, dann muss das Gericht am Ende die Unterhaltspflichten rückwirkend abändern. Stell zusätzlich einen Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz aus dem Alttitel heraus, vielleicht wird dem stattgegeben. Meine Erfahrung sagt mir leider, dass Richter genau diesen Antrag nicht mal registrieren, gar bescheiden. Aber vielleicht hast du ja Glück?