27-07-2019, 22:03
Leider nichts dran zu ändern. In die Immobilie viel Geld zu stecken, der Dame aber das halbe Eigentum zu verehren, ist nicht rückabwickelbar. Du solltest das als teures Lehrgeld betrachten. Du hast dafür einen Intelligenz und Lebensklugheitsschub bekommen, solche Fehler in Zukunft zu vermeiden.
Ein kleiner Hoffnungsschimmer liegt noch im Wörtchen "Billigkeit". Lass den Anwalt versuchen, noch etwas beim Zugewinnausgleich zu drehen mit der Argumentation, eine Berechnung nur nach Zahlen würde ein grob unbilliges Ergebnis ergeben, weil du sehr viel mehr Geld in die Immobilie gesteckt hast. Es gibt eine sehr geringe Chance, § 1381 BGB ist aber keine Öffnungklausel sondern hat Ausnahmecharakter. Hoffnung kann ich dir da keine machen.
Ein kleiner Hoffnungsschimmer liegt noch im Wörtchen "Billigkeit". Lass den Anwalt versuchen, noch etwas beim Zugewinnausgleich zu drehen mit der Argumentation, eine Berechnung nur nach Zahlen würde ein grob unbilliges Ergebnis ergeben, weil du sehr viel mehr Geld in die Immobilie gesteckt hast. Es gibt eine sehr geringe Chance, § 1381 BGB ist aber keine Öffnungklausel sondern hat Ausnahmecharakter. Hoffnung kann ich dir da keine machen.