03-08-2019, 01:57
Rückstände bezüglich Minderjährigenunterhalt verjähren mit dem 21. Geburtstag des Kindes, wenn in den drei Jahren der Volljährigkeit keine Vollstreckung erfolgte. Da dein Titel nur bis 18 lief, schickst du einen netten Brief und verweist auf die Verjährung, sollten denn überhaupt Rückstände von vor dem 18. LJ. bestehen.
Für alles nach dem 18. Geburtstag könnte dir rückwirkend nur etwas passieren, solltest du damals erfolglos um Auskunft gemäß § 1605 BGB gebeten worden sein, üblicherweise kommen diese Aufforderungen per Einschreiben. Nur dann kann ein neuer Titel wegen nicht erteilter Auskunft auch rückwirkend bis zum Postzustelltermin von einem Gericht festgestellt werden, wobei ich ein Abwarten von 12 Jahren schon für extrem krass halte. Nur ist mir kein Fall bekannt, der hier zeitlich Grenzen gesetzt hat.
Verwirkung ist was völlig anderes. Dazu müsste erstmal ein gültiger Titel über Volljährigenunterhalt vorhanden sein. Was aber nie tituliert wurde, kann auch nicht verwirken, da der Anspruch überhaupt nie entstanden ist. Verwirken können nur Unterhaltsrückstände, sollte das Kind oder die vertretungsberechtige Mutter bzw. eine installierte Beistandschaft nicht mindestens einen Vollstreckungsversuch pro Jahr unternommen haben. Reine Auflistungen aufgelaufender Rückstände der Beistandschaften, meist jährlich im Briefkasten, sind hier nicht einem Vollstreckungsversuch gleichzusetzen, auch wenn die Jugendämter gerne so argumentieren. Diese wollen sich nur den Aufwand sparen, bei 90% der Unterhaltspflichtigen scheint diese Masche ohne Gegenwehr zu funktionieren. Ist wohl eine reine Kosten-Nutzen-Rechnung der Jugendämter, eben nicht regelmäßig zu vollstrecken, wenn denn so viele sich von deren falschen Argumentationen in die Irre führen lassen.
Für alles nach dem 18. Geburtstag könnte dir rückwirkend nur etwas passieren, solltest du damals erfolglos um Auskunft gemäß § 1605 BGB gebeten worden sein, üblicherweise kommen diese Aufforderungen per Einschreiben. Nur dann kann ein neuer Titel wegen nicht erteilter Auskunft auch rückwirkend bis zum Postzustelltermin von einem Gericht festgestellt werden, wobei ich ein Abwarten von 12 Jahren schon für extrem krass halte. Nur ist mir kein Fall bekannt, der hier zeitlich Grenzen gesetzt hat.
Verwirkung ist was völlig anderes. Dazu müsste erstmal ein gültiger Titel über Volljährigenunterhalt vorhanden sein. Was aber nie tituliert wurde, kann auch nicht verwirken, da der Anspruch überhaupt nie entstanden ist. Verwirken können nur Unterhaltsrückstände, sollte das Kind oder die vertretungsberechtige Mutter bzw. eine installierte Beistandschaft nicht mindestens einen Vollstreckungsversuch pro Jahr unternommen haben. Reine Auflistungen aufgelaufender Rückstände der Beistandschaften, meist jährlich im Briefkasten, sind hier nicht einem Vollstreckungsversuch gleichzusetzen, auch wenn die Jugendämter gerne so argumentieren. Diese wollen sich nur den Aufwand sparen, bei 90% der Unterhaltspflichtigen scheint diese Masche ohne Gegenwehr zu funktionieren. Ist wohl eine reine Kosten-Nutzen-Rechnung der Jugendämter, eben nicht regelmäßig zu vollstrecken, wenn denn so viele sich von deren falschen Argumentationen in die Irre führen lassen.