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Verwirkung von Rückläufigen Kindesunterhaltsschulden
#8
Das Problem ist, dass bei dir rückständig geschuldeter Unterhalt gerichtlich festgestellt wurde. In solchen Fällen greift die Verjährungsfrist (21. LJ. sofern nicht vollstreckt wurde) eben nicht, sondern unterliegen der dreißigjährigen Verjährung. Dafür können solche festgeschriebenen Rückstände in einer Privatinsolvenz eliminiert werden, laufende Unterhaltsschulden dagegen nicht.
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RE: Verwirkung von Rückläufigen Kindesunterhaltsschulden - von IPAD3000 - 11-08-2019, 23:21

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