12-08-2019, 11:51
Da unterliegst du einem Irrtum. Zur Verjährung bei Titel, Beschluss oder Vergleich gibts den gerne übersehen § 197 Abs. 2 BGB, den auch Juristen selten verstehen oder kennen wollen. Darin steht: "Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist." Und die dauert drei Jahre.
Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind:
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
Was bedeutet das nun? Dass es um Urteile, Vergleiche, Urkunden geht, die die Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhalts beinhalten. Also nicht ein Urteil, das sagt "du hast 3000 EUR Unterhaltsschulden, weil du nicht bezahlt hast". Die verjähren in 30 Jahren. Sondern unsere typischen Jugendamtstitel oder Vergleiche oder Beschlüsse, die in etwa sagen "du zahlst ab jetzt in Zukunft jeden Monat 300 EUR". Maßgebliche Zäsur ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils. Also Achtung: Bis zum Eintritt der Rechtskraft fällig gewordene Ansprüche verjähren in dreißig Jahren, die Unterhaltsansprüche danach unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Verwirkung geht trotzdem, unabhängig davon wie die Schulden festgestellt sind. Das kann sogar schneller gehen. Es gibt sogar Szenarien mit einer Verwirkung von Unterhaltsrückständen bereits nach einem Jahr, obwohl die Verjährungsfrist noch gar nicht abgelaufen ist. Verwirkung passiert früher und häufiger wie Verjährung.
Der Standardsatz ist die "Untätigkeit des Berechtigten". Er verfolgt den Unterhaltsanspruch nicht mehr, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Pflichtige aufgrund des Verhaltens des Berechtigten nicht (mehr) ernsthaft damit rechnen muss, für den Ausgleich von rückständigem Unterhalt beansprucht zu werden. Der Berechtigte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er an seinen Ansprüchen festhält.
Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind:
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
Was bedeutet das nun? Dass es um Urteile, Vergleiche, Urkunden geht, die die Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhalts beinhalten. Also nicht ein Urteil, das sagt "du hast 3000 EUR Unterhaltsschulden, weil du nicht bezahlt hast". Die verjähren in 30 Jahren. Sondern unsere typischen Jugendamtstitel oder Vergleiche oder Beschlüsse, die in etwa sagen "du zahlst ab jetzt in Zukunft jeden Monat 300 EUR". Maßgebliche Zäsur ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils. Also Achtung: Bis zum Eintritt der Rechtskraft fällig gewordene Ansprüche verjähren in dreißig Jahren, die Unterhaltsansprüche danach unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Verwirkung geht trotzdem, unabhängig davon wie die Schulden festgestellt sind. Das kann sogar schneller gehen. Es gibt sogar Szenarien mit einer Verwirkung von Unterhaltsrückständen bereits nach einem Jahr, obwohl die Verjährungsfrist noch gar nicht abgelaufen ist. Verwirkung passiert früher und häufiger wie Verjährung.
Der Standardsatz ist die "Untätigkeit des Berechtigten". Er verfolgt den Unterhaltsanspruch nicht mehr, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Pflichtige aufgrund des Verhaltens des Berechtigten nicht (mehr) ernsthaft damit rechnen muss, für den Ausgleich von rückständigem Unterhalt beansprucht zu werden. Der Berechtigte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er an seinen Ansprüchen festhält.