14-08-2019, 21:52
Zitat: Also Achtung: Bis zum Eintritt der Rechtskraft fällig gewordene Ansprüche verjähren in dreißig Jahren, die Unterhaltsansprüche danach unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Hatte ich nicht genau das geschrieben? Bei Rechtskraft eines Titels werden die bis dahin aufgelaufenen Schulden regelmäßig im Urteil festgestellt. Verjährung in 30 Jahren. Die dann lfd. Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung, wobei diese aber erst mit Volljährigkeit des Kindes in Gang gesetzt wird, schließlich will man dem Kind nicht verjährte Ansprüche aufbürden, nur weil Mutti oder JA gepennt haben.
Hatte ich nicht genau das geschrieben? Bei Rechtskraft eines Titels werden die bis dahin aufgelaufenen Schulden regelmäßig im Urteil festgestellt. Verjährung in 30 Jahren. Die dann lfd. Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung, wobei diese aber erst mit Volljährigkeit des Kindes in Gang gesetzt wird, schließlich will man dem Kind nicht verjährte Ansprüche aufbürden, nur weil Mutti oder JA gepennt haben.