17-08-2019, 14:40
Betreuungsunterhalt ist nach wie vor als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, § 33a EStG Abs. 1 S. 1. Bis zu einem Höchstbetrag. Erstausstattungskosten würde ich einfach mal probieren.
Schön, wenn du einen Kinderfreibetrag bekommst. Siehe https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/20...ebertragen
Schön, wenn du einen Kinderfreibetrag bekommst. Siehe https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/20...ebertragen