29-08-2019, 23:52
Also, dann tippe ich mal die Verfügung vom Amtsgericht Böblingen ab:
06.06.19
In Sachen ich gegen Kind
wg. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Der Antragssteller wir aufgefordert bis zum 01.07.19 einen zur Vertretung Bereiten Rechtsanwalt zu benennen oder detailliert darzulegen, dass er keinen findet, der die Vertretung übernehmen möchte. In diesem Fall kann auf ausdrücklichen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Richter Sch... am Amtsgericht.
Ich habe Anwälte angeschrieben und angerufen, doch keiner hatte Zeit oder Lust.
27.08.19 kam dann der Beschluss
In Familiensache Ich gegen Kind
wegen Vollstreckungsabwehrklage
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat das Amtsgericht BB durch Richter am Amtsgericht Dr. V.... am 23.08.19 beschlossen:
Der Antrag des Antragsstellers vom 11.4.19 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von VKH ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §76 Abs. 1 FamFG, §114 ZPO.
In vorliegendem Verfahren besteht Anwaltszwang, so dass es dem Antragsteller nicht möglich ist sein Begehren selbst bei Gericht geltend zu machen. Die Beiordnung eines RA gemäß §121 Abs. 5 ZPO hat nicht zu erfolgen, nachhdem nicht schlüssig dargetan ist, dass der AS keinen vertretungsbereiten RA finden kann. Es handelt sich vorliegend um eine einfach gelagerte Vollstreckungsabwehrklage, bei der lediglich Erfüllung eingewandt wird. In einem derartigen Standardfall erscheint es nicht nachvollziehbar, dass kein RA das Anliegen des AS vertreten möchte.
Der Antrag auf Bewilligung von VKH ist daher abzulehnen. Es wird anheimm gestellt, einen Verfahrenkostenvorschuss bei Gericht einzubezahlen, wobei obige Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verfahrensführung auch dann weiter Geltung beansprucht.
Gegen diesen Beschluss findet für den die VKH beantragtenn Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 127 Abs 2 Satz 2, 567 ff ZPO statt.
Beschwerde innerhalb 1 Monat an oder OLG
Die Notfrist beginnt mit Zustellung
Den rest kann ich mir denk ich schenken
06.06.19
In Sachen ich gegen Kind
wg. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Der Antragssteller wir aufgefordert bis zum 01.07.19 einen zur Vertretung Bereiten Rechtsanwalt zu benennen oder detailliert darzulegen, dass er keinen findet, der die Vertretung übernehmen möchte. In diesem Fall kann auf ausdrücklichen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Richter Sch... am Amtsgericht.
Ich habe Anwälte angeschrieben und angerufen, doch keiner hatte Zeit oder Lust.
27.08.19 kam dann der Beschluss
In Familiensache Ich gegen Kind
wegen Vollstreckungsabwehrklage
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat das Amtsgericht BB durch Richter am Amtsgericht Dr. V.... am 23.08.19 beschlossen:
Der Antrag des Antragsstellers vom 11.4.19 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von VKH ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §76 Abs. 1 FamFG, §114 ZPO.
In vorliegendem Verfahren besteht Anwaltszwang, so dass es dem Antragsteller nicht möglich ist sein Begehren selbst bei Gericht geltend zu machen. Die Beiordnung eines RA gemäß §121 Abs. 5 ZPO hat nicht zu erfolgen, nachhdem nicht schlüssig dargetan ist, dass der AS keinen vertretungsbereiten RA finden kann. Es handelt sich vorliegend um eine einfach gelagerte Vollstreckungsabwehrklage, bei der lediglich Erfüllung eingewandt wird. In einem derartigen Standardfall erscheint es nicht nachvollziehbar, dass kein RA das Anliegen des AS vertreten möchte.
Der Antrag auf Bewilligung von VKH ist daher abzulehnen. Es wird anheimm gestellt, einen Verfahrenkostenvorschuss bei Gericht einzubezahlen, wobei obige Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verfahrensführung auch dann weiter Geltung beansprucht.
Gegen diesen Beschluss findet für den die VKH beantragtenn Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 127 Abs 2 Satz 2, 567 ff ZPO statt.
Beschwerde innerhalb 1 Monat an oder OLG
Die Notfrist beginnt mit Zustellung
Den rest kann ich mir denk ich schenken