30-08-2019, 11:08
(29-08-2019, 23:57)Gast1969 schrieb: Diesen Gesetzesteil hat man bei mir übrigens ausgehebelt, indem man im Pfändungsbeschluß einfach den Passus "absichtlich entzogen" angekreuzt hat - mir gegenüber natürlich damit begründet, das ich nicht sofort ab Arbeitsaufnahme die Unterhaltszahlungen aufgenommen hätte :-(
Ja, das ist ein Problem. Früher war das "absichtlich" nicht automatisch anzunehmen. Das Gesockse vom BGH hat diesen Passus aber einfach de facto und schlagartig ohne schlüssige Begründung für ungültig erklärt. Ein schönes und trauriges Beispiel, für den Betrugscharakter der Richter. Das war in Az. IXa ZB 273/03. Seither gilt eine radikale Beweislastumkehr. Der BGH hat jede Annahme abgeschafft und allein dem Schuldner den Nachteil auferlegt. Der Schulder muss beweisen, dass er sich nicht absichtlich entzogen hat. Das BGH-Gesockse machte diesen Beweis gleichzeitig mit einem Doppelschlag für unmöglich, indem er das "absichtlich" zur "inneren Tatsache" erklärt. Das hinge von den "Umständen des Einzelfalls" ab. Seit dem Urteil haben alle Ratgeber für Gläubiger flugs den Tip ausgegeben, bei der Pfändung im Formular dort kein Kreuz zu machen d.h. KEINE Beschränkung auf ein Jahr. Alle Ratten stürzten sich sofort auf das vom BGH servierte faulende Fleisch.
Ich würde bei so etwas trotzdem jedesmal Erinnerung gegen den PfüB einlegen. Begründungen, die man dort vortragen sollte, solltest du so formulierungen, dass du der Auffassung gewesen bist, aus Rechtsgründen nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet zu sein. Das lässt sich ein Stück weit konstruieren. Frag jetzt bitte nicht, wie genau, dazu muss man deinen gesamten Fall in allen Details vor sich haben. Eine frühere Pfändung mit Grenze oder Interpretation von Ergebnissen frühererer Unterhaltsverfahren können das leisten.
Die Aussagen deiner Tochter sind natürlich Quatsch. Natürlich beantragst du kein Bafög für sie. Das ist ihr Job ab Volljährigkeit und so langsam wirds Zeit, dass sie solche Dinge selber lernt. Natürlich es für dich ein Riesenunterschied, ob du ohne neue Unterhaltspflichten alte Schulden tilgst oder ob du weiterhin laufende Pflichten hast. In deiner speziellen Lebenssituation muss es oberstes Ziel sein, den Haufen schnell kleiner zu bekommen. Insolvenz und Ausstieg sind ja nicht mehr drin bei dir.