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Gerichtsverfahren zum Schulwechsel (elterliche Sorge)
#8
Egal was, so einen Entscheid muss man minimalinvasiv durchführen. Das wäre einen ein Beschluss nach §1628 BGB gewesen, der das Sorgerecht nicht anrührt. Punkt 1 ist damit auch erfüllt, Punkt 2 ist auch einfacher zu erreichen, indem du dein Engagement einfach weiter zurückfährst, Punkt 3 musst du aber trotzdem bei jedem Gerichtsgang vorher versuchen, ansonsten hast du überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Richter sagt dann: Haben sie denn die Mutter überhaupt mal gefragt?, bevor sie hier vor Gericht kommen?
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RE: Gerichtsverfahren zum Schulwechsel (elterliche Sorge) - von p__ - 01-09-2019, 08:48

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