01-09-2019, 09:00
Bei der UVK hat der Schuldner dann 31000 EUR Schulden, beim Kind 15000 EUR. Beide Gläubiger stehen gleich.
Während der Minderjährigkeit ist die Situation etwas komplexer. Geld des Schuldners befriedigt zuerst alle laufenden Ansprüche, Unterhaltsvorschusskasse, Kind. Erst wenn noch mehr wie der titulierte laufende Unterhalt gezahlt wird, gehts ans Schulden tilgen. Soweit ich hdas verstehe, willst du das Beispiel auf die Frage zuspitzen, wer sich dann aus dem Geldsegen zuerst bedienen kann, um Altschulden einzukassieren, Kind oder Unterhaltsvorschusskasse?
Während der Minderjährigkeit ist die Situation etwas komplexer. Geld des Schuldners befriedigt zuerst alle laufenden Ansprüche, Unterhaltsvorschusskasse, Kind. Erst wenn noch mehr wie der titulierte laufende Unterhalt gezahlt wird, gehts ans Schulden tilgen. Soweit ich hdas verstehe, willst du das Beispiel auf die Frage zuspitzen, wer sich dann aus dem Geldsegen zuerst bedienen kann, um Altschulden einzukassieren, Kind oder Unterhaltsvorschusskasse?