01-09-2019, 22:50
Meine Frage zielte darauf ab, welche Forderungen bei einer (hinsichtlich des Forderungsempfängers nicht von mir steuerbaren) Pfändung zuerst abgetragen werden. Die von Vater Mutter Staat oder die des Kind.
Bei freiwilligen Zahlungen kann ich das sicherlich steuern indem ich im Verwendungszweck entweder „Zu Gunsten der aufgelaufenen/laufenden Ansprüche aus Unterhaltsvorschussleistungen“ oder „des diesen Forderungen übersteigenden Ansprüchen“ angebe.
Bei freiwilligen Zahlungen kann ich das sicherlich steuern indem ich im Verwendungszweck entweder „Zu Gunsten der aufgelaufenen/laufenden Ansprüche aus Unterhaltsvorschussleistungen“ oder „des diesen Forderungen übersteigenden Ansprüchen“ angebe.