07-09-2019, 06:11
(07-09-2019, 00:30)Gast1969 schrieb: Aufgeschnürt werden und separat laufen muss da wohl gar nichts. Der Titel bezieht sich nur auf den Unterhalt und nicht auf Unterhaltsvorschuss. Daher ist dieser nicht tituliert. Gleichwohl existieren natürlich trotzdem Rückstände.
Das funktioniert nicht. Die Unterhaltsvorschusskasse muss den Titel umschreiben lassen bzw. einen eigenen Titel zur geltungmachen haben.
Da läuft nichts über die Kinder...
Hast Du dir den Titel der Gegenseite in vollstreckbarer Ausfertigung beim GV/Vollstreckungsgericht mal angeschaut ? Du hast das Recht dazu !
Es kann als Bsp. sein das das Kind den vollen Betrag pfändet und gleichzeitig Unterhaltsvorschuss kassiert/e obwohl ein Forderungsübergang stattgefunden hat. Dann schuldest DU der Unterhalstvorschusskasse gar nichts...Sie hatte ja keinen vollstreckbaren Titel.
Wann wurde der Titel/Beschluss geschaffen...wurde in dem Zeitraum Unterhaltsvorschuss gezahlt...welche Beträge macht die Gegenseite getend u.s.w...u.s.w Gab es einen Forderungsübergang...Welche Beträge werden gepfändet.
Unterhaltsvorschusskasse und Kind sind zwei verschiedene Gläubiger...
Ich hoffe Du hast Dir wirklich mal den Titel genau angeschaut auch im Hinblick auf Zinsen (Tituliert?). Den PfüB auf Rechtsanwaltsgebühren, Anwaltskosten gem. Gegenstandswert, Zinsen überprüft und nicht nur gutgläubig wie die meisten Lämmer alles abgenickt...die Pfändungen und ähnliches werden schon richtig sein.
Das Vollstreckungsgericht überprüft so gut wie gar nichts.