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Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB
#4
Danke, für das Dokument, @blue!

In diesem ist mehrfach von einer "BT-Drucks 8/2788" die Rede und einer damit verbundenen wechselseitigen Loyalitätsverpflichtung. Hast du darüber mehr?

Grundsätzlich stellt sich mir aufgrund der Masse an Erläuterungen, Erklärungen und Defininierungsversuchen die Frage nach dem Warum?
Warum in der Anzahl und warum scheint es keine pragmatischere Möglichkeit zu geben, dies rechtsverbindlich anders zu regeln?

Es ist in den aufgeführten Beschlüssen die Rede von "Entfremdung", die nur durch den betreuenden Elternteil praktiziert werden kann, da der ständige Aufenthaltsort des Kindes dorthin fetsgelegt wurde (durch wen auch immer).
Die Anträge zum Umgang werden weit überwiegend von den nichtbetreuenden Elternteilen gestellt.
Daraus ergibt sich das, was gemeinhin als der längere Hebel, an dem der betreuende Elternteil sitzt, bezeichnet wird.
In Gesetzgebung, Rechtsprechung und Gesellschaft wird dieser "längere Hebel" weitgehend, praktisch und alltäglich akzeptiert.
Es müsste eigentlich im Interesse aller vorgenannten sein, der potentiellen Entfremdung nachhaltig den Garaus zu machen.
Dies kann nicht erfolgen, wenn die rechtliche Grundlage - der § 1684, Absatz 2 - Interpretationen ermöglicht, welche eine Entfremdung durch Unterlassen bewirken, oder Entfremdung durch Dritte herbei führen?!

Wenn das Ziel sein soll eine potentielle Entfremdung erfolgreich zu verhindern, dann ist es unabdingbar das Gesetz so zu formulieren, dass alle Regelfälle hierin Berücksichtigung finden.
Wenn mittlerweile knapp 70.000 Kinder jährlich von solcherlei Ungemach heim gesucht werden, stinkt das zum Himmel und ist nicht mit Randbemerkungen und Wortspielereien abzutun.
Was infolge der FGG-Reform auf uns Väter und unsere Kinder zukommen wird ist absehbar: Nichts, worüber wir uns mit unseren Kindern gemeinsam freuen dürfen. Wir hatten in einem anderen Thread die nur theroretisch vorhandenen Möglichkeiten zur Umsetzung von Ordnungs- bzw. Zwangsmaßnahmen erörtert!

Das Übel gehört bei der Wurzel gepackt und unwideruflich vernichtet.
Der § 1684 hat den Vorgaben des GG entsprechend gefasst zu sein und das BGB seiner internen Struktur stringent zu folgen.
Es kann nicht sein, dass nachrangig Berechtigte ( §1685 BGB) oder andere Fraktionsangehörige oder professionelle HelferInnen der Fraktionsangehörigen sich an den höheren Rechten leiblicher Eltern ungeahndet zu schaffen machen können.
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RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 10:27
RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von Bluter - 08-08-2009, 11:56
RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 12:35
RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 19:04

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