23-09-2019, 13:19
(23-09-2019, 12:12)Gast1969 schrieb: Ansonsten gehe ich doch davon aus, das mein demnächst volljähriges Töchterchen gerne eine Pfändung der Rückstände versuchen kann, diese aber nicht durchführen kann rechtlich betrachtet? Würd mich ja freuen.
Mir ist nicht klar, wie du aus den BVerfG-Beschlüssen herleitest, dass deine volljährige Tochter nichts pfänden kann. Die Beschlüsse drehen sich um die Zurechnung fiktiven Einkommens, Unterhaltsbegehrender verlangt Unterhalt von Unterhaltspflichtigem. Bei dir sind Rückstände aber doch längst entstanden, tituliert und ausgeurteilt. Du kannst Unterhalt nicht rückwirkend los werden.
Was die Pfändung anbelangt, die Beschlüsse der BVerfG sagen dazu nichts aus.