23-09-2019, 13:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-09-2019, 13:54 von Alles-durch.)
Ich zitiere mal aus dem Beschluss:
"Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt."
Wenn ich Dir die Qualifikation als VW-Vorstand unterstelle, dann kannst Du objektv den Höchsatz zahlen. Dein Versäumnis eine Bewerbung zu schreiben, geht zu Deinen lasten -- so verstehe ich das.
Als unkaputtbare, qualifizierte, deutschsprachige Arbeitsmaschine also wenig Chancen.
Mir hat die Helferbranche mal gesagt als Ausrede zählt nur Tod oder Intensivstation. Da ging es aber um Umgang.
"Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt."
Wenn ich Dir die Qualifikation als VW-Vorstand unterstelle, dann kannst Du objektv den Höchsatz zahlen. Dein Versäumnis eine Bewerbung zu schreiben, geht zu Deinen lasten -- so verstehe ich das.
Als unkaputtbare, qualifizierte, deutschsprachige Arbeitsmaschine also wenig Chancen.
Mir hat die Helferbranche mal gesagt als Ausrede zählt nur Tod oder Intensivstation. Da ging es aber um Umgang.