23-09-2019, 15:45
(23-09-2019, 13:19)p__ schrieb:(23-09-2019, 12:12)Gast1969 schrieb: Ansonsten gehe ich doch davon aus, das mein demnächst volljähriges Töchterchen gerne eine Pfändung der Rückstände versuchen kann, diese aber nicht durchführen kann rechtlich betrachtet? Würd mich ja freuen.
Mir ist nicht klar, wie du aus den BVerfG-Beschlüssen herleitest, dass deine volljährige Tochter nichts pfänden kann. Die Beschlüsse drehen sich um die Zurechnung fiktiven Einkommens, Unterhaltsbegehrender verlangt Unterhalt von Unterhaltspflichtigem. Bei dir sind Rückstände aber doch längst entstanden, tituliert und ausgeurteilt. Du kannst Unterhalt nicht rückwirkend los werden.
Was die Pfändung anbelangt, die Beschlüsse der BVerfG sagen dazu nichts aus.
Genau DAS ist ja die Frage.
Ich zitiere mal aus der Quelle, über die ich auf diese Urteile gestoßen bin: "[font=Arial, Helvetica, sans-serif]Sofern der Kindesunterhalt ursprünglich aufgrund fiktiver Unterhaltszahlen festgesetzt worden war, könnte weiterhin inzwischen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Vollstreckung entgegenstehen. Vergleiche dazu die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2012 Geschäftszeichen 1 BvR 774/10; 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 *3). Die deutschen Gerichte hatten es bei den damals üblichen Schnellentscheidungen im Kindesunterhalt sich die Aufgabe zu leicht gemacht und versäumt, hinreichende und zwingend notwendige Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu treffen." https://www.deutsche-anwaltshotline.de/r...einfordern[/font]
Dazu das Bundesverfassungsgericht: "[font=open_sansweb, Helvetica, Helvetica, Arial, sans-serif]Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen bleiben wirksam, können aber nicht mehr vollstreckt werden." https://www.bundesverfassungsgericht.de/..._node.html [/font]
[font=open_sansweb, Helvetica, Helvetica, Arial, sans-serif]Ansonsten fühl ich mich ja jetzt erst recht ausgeräubert und abgezockt [/font]