30-09-2019, 09:23
(30-09-2019, 00:59)Alfred37 schrieb: Eine gesteigerte Erwerbsobligenheit erwarte ich bei bestehender 100% Beklopptenrente nicht.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist eine grundsätzliche Regel in §1603 BGB. Die Frage ist nur, wo die Anforderungen daran enden.
Man befindet sich auf dem Holzwege, wenn man sich wegen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente als nicht unterhaltspflichtig betrachtet. Ber BGH sagt dazu zuletzt im Beschluss vom 9. November 2016, Az. XII ZB 227/15:
"Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Das stimmt mit der vom Gesetz für Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe vorgesehenen Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI (entsprechend der Geringverdienertätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; derzeit 450 €) überein.
Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt."
Du hast damit die üblichen Forderungen nach einem Minijob zu erwarten, der dich in die Lage versetzt, Mindestunterhalt zu bezahlen. Kannst du nicht nachweisen, dass dir eine stundenweise Tätigkeit nicht möglich ist, wird dir das übliche fiktive Einkommen unterstellt. Zahlst du nicht, laufen Schulden auf und alles oberhalb 880 EUR Einkommen wird gepfändet.
Verzögerungen mit der Auskunft bringen nichts. Falls deine Untererhaltspflicht später bestätigt wird, bist du bereits ab erstem Auskunftsersuchen unterhaltspflichtigt, nicht erst ab gegebener Auskunft.