(30-09-2019, 09:23)p__ schrieb: Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt."Ok. Da werden also bei dem bei mir bestehenden Einkünften, die zwischen 880 und 1050 € liegen, Forderungen gestellt werden, die tendenziell darauf ab zielen das ich Mindestunterhalt leiste.
- Dann werde ich mal vorsichtshalber meine seit mehreren Jahren abgeheftete zusätzliche monatlich Krankschreibung, auch weiter ab heften.
PS. Gibt es im Forum eine Editfunktion für eigene Beiträge ?
(30-09-2019, 01:01)Gast1969 schrieb: Im Falle einer Beistandschaft vertritt das JA die VOLLSTÄNDIGEN finanziellen Interessen des Kindes.In was für einem Fall kommt es zu einer Beistandsschaft und wer beantragt die ?
Gibt es die Beistandsschaft auch wenn man den irgend wann mal in was auch immer für einer Höhe titulierten KUH zahlt ?
Gesegnet sei der Tag, an dem mich meine Frau verlassen hat.