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Unterhalt ab nächstem Jahr berechnen
#2
Das Problem ist, dass in Mangelfällen so gut wie nichts mehr an Abzügen und Selbstbehaltserhöhungen gilt. Es wird dann eben immer dieser völlig überstrapazierte und kaputtinterpretierte §1603 hervorgezogen und die drei Worte "alle verfügbaren Mittel" sollen plötzlich das gesamte Lebens des Pflichtigen bestimmen, aber nicht das des Berechtigten, obwohl der auch im 1603 steht.

In solchen Fällen bleibt einem nur die Schrotschusstaktik. Man schiesst mit Munition, die aus vielen kleinen Stücken besteht. Die Reichweite und Durchschlagkraft ist zwar gering, aber die Streuwirkung gut, vielleicht trifft man was.

- Nachweise vorlegen, dass es keine Wohnung für 380.- gibt, sondern dass bereits 480.- sehr günstig sind und deshalb der Wohmkostenanteil des Selbstbehalts um 100 EUR zu erhöhen ist. Nachweise, Nachweise, Nachweise. Dass die Wohnung nicht übertrieben gross ist, dass es auch weiter weg keine günstigen Alternativen gibt weil dann Zeit und Fahrtkosten unzumutbar werden und im übrigen auch als berufsbedingte Kosten vom Einkommen abgehen.
- Nachweis der Vollzeitbeschäftigung, Nachweis des Nebenjobverbots.
- Nachweis berufsbedingter Kosten
- Alles aufführen, das sonst noch in Frage kommt. Gutes Einkommen und gute Verhältnisse bei der Mutter, häufigere Mitbetreuung der Kinder durch dich... was man so eben bringen kann.

Titulieren, wenn verlangt. Aber nur die unstrittigen Beträge. Klage abwarten und dann alles aufführen.
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Unterhalt ab nächstem Jahr berechnen - von p__ - 03-10-2019, 10:41

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