09-08-2009, 14:33
Im März desselben Jahres gab es vom OLG FFM eine in dieselbe Richtung weisende Entscheidung, Volltext: http://web1.justiz.hessen.de/migration/r...4003C4590/$file/01uf07208.pdf
OLG FFM in Az 1 UF 72/08 vom 4.3.2008
Kurzfassung: Bei der Entscheidung über das Sorgerecht darf ein Gericht durchaus den Willen eines erst zwölf Jahre alten Kindes berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Kind mit zwölf Jahren durchaus in der Lage sein, eigenverantwortlich zu beurteilen, welche Regelung seinem Wohl am ehesten dient.
Der Fall: Das Kind lebte nach der Scheidung bei der Mutter, nach Konflikten beim Vater, nach weiteren Konflikten zusammen mit seinen beiden Halbgeschwistern bei den Grosseltern. Für den Vater war das okay, die Mutter verweigerte die Zustimmung, da gemeinsames Sorgerecht bestand hätten beide zustimmen müssen. Also müsste der Mutter das Sorgerecht entzogen werden, meinte eine Sachverständige. Ein Vormund übernahm das Sorgerecht, das Kind wurde angehört, es sprach sich für den Verbleib bei den Grosseltern aus und wollte die Mutter auch nicht mehr sehen. Die Mutter stellte ein paar ziemlich abartige Anträge, wollte dass das Kind vollstationär untergebracht wird.
Beim OLG blitzt sie komplett ab - ihre Beschwerde sei unbegründet. Das Kind C. mit seinen 12 Jahren zeigte sich sehr entschieden:
"C hat sich in den zwei Gesprächen mit dem Familienrichter erster Instanz, im Gespräch mit der vormaligen Sachverständigen, in Gesprächen mit dem Jugendamt, in mehreren Gesprächen mit der Verfahrenspflegerin und seinem Vormund und zuletzt auch bei seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht eindeutig positioniert, seinen Lebensmittelpunkt beibehalten zu wollen. Er war in dieser Hinsicht nach den Erkenntnissen des Senats niemals zweifelnd oder schwankend."
Das war der Schlüssel - auch wenn die Entscheidung in anderen Details problematische Elemente enthält, z.B. das von Richtern falsch verstandene "zur Ruhe kommen" und die Weigerung, einer möglichen Beeinflussung nachzugehen bzw. deren Folgen schützt: "Zumal auch durch Beeinflussung echte und schützenswerte Bindungen entstehen können und Erziehung immer auch mit Beeinflussung einhergeht (vgl. Staudinger-Coester, § 1666 Rn. 76; siehe auch Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht, S. 272)"
In diesem Punkt mieft leider wieder einmal der so häufig anzutreffende Gestank von feministischen Familienkriegsverbrecherinnen, der seine Spuren anhaltend in der Justiz hinterlässt. Die referenzierte Frau Dr. Phil. Maud Zitelmann lehrt an der FH Frankfurt Sozialwissenschaften, eine altbekannte Figur aus demselben Stall, in dem auch Salgo, Kostka, Flügge, Brückner und andere wie sie wiehern. Diese Bande und ihre direkten Helfershelferinnen, die alle mit der FH FFM zu tun hat, ist meiner Ansicht nach zu mindestens 50% an den katastrophalen Sonderwegen und Krankheiten des gesprochenen deutschen Familienrechts der letzten Jahrzehnte verantwortlich. Das lässt sich auch ganz leicht beweisen anhand der Referenzen in Urteilen und Protokollen in Anhörungen vor Gesetzesvorhaben. Aber das ist was für einen anderen Thread, hier nur Diskussion über das Urteil selbst.
Hier ist als Fazit festzuhalten: Der Wille des Kindes im obengenannten Grenzbereich spielt wieder eine grössere Rolle, nachdem es vor 1977 schon einmal so war. Darauf ist hinzuweisen. Urteile, in denen das übergangen wird, sollten in die Revision gebracht werden.
OLG FFM in Az 1 UF 72/08 vom 4.3.2008
Kurzfassung: Bei der Entscheidung über das Sorgerecht darf ein Gericht durchaus den Willen eines erst zwölf Jahre alten Kindes berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Kind mit zwölf Jahren durchaus in der Lage sein, eigenverantwortlich zu beurteilen, welche Regelung seinem Wohl am ehesten dient.
Der Fall: Das Kind lebte nach der Scheidung bei der Mutter, nach Konflikten beim Vater, nach weiteren Konflikten zusammen mit seinen beiden Halbgeschwistern bei den Grosseltern. Für den Vater war das okay, die Mutter verweigerte die Zustimmung, da gemeinsames Sorgerecht bestand hätten beide zustimmen müssen. Also müsste der Mutter das Sorgerecht entzogen werden, meinte eine Sachverständige. Ein Vormund übernahm das Sorgerecht, das Kind wurde angehört, es sprach sich für den Verbleib bei den Grosseltern aus und wollte die Mutter auch nicht mehr sehen. Die Mutter stellte ein paar ziemlich abartige Anträge, wollte dass das Kind vollstationär untergebracht wird.
Beim OLG blitzt sie komplett ab - ihre Beschwerde sei unbegründet. Das Kind C. mit seinen 12 Jahren zeigte sich sehr entschieden:
"C hat sich in den zwei Gesprächen mit dem Familienrichter erster Instanz, im Gespräch mit der vormaligen Sachverständigen, in Gesprächen mit dem Jugendamt, in mehreren Gesprächen mit der Verfahrenspflegerin und seinem Vormund und zuletzt auch bei seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht eindeutig positioniert, seinen Lebensmittelpunkt beibehalten zu wollen. Er war in dieser Hinsicht nach den Erkenntnissen des Senats niemals zweifelnd oder schwankend."
Das war der Schlüssel - auch wenn die Entscheidung in anderen Details problematische Elemente enthält, z.B. das von Richtern falsch verstandene "zur Ruhe kommen" und die Weigerung, einer möglichen Beeinflussung nachzugehen bzw. deren Folgen schützt: "Zumal auch durch Beeinflussung echte und schützenswerte Bindungen entstehen können und Erziehung immer auch mit Beeinflussung einhergeht (vgl. Staudinger-Coester, § 1666 Rn. 76; siehe auch Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht, S. 272)"
In diesem Punkt mieft leider wieder einmal der so häufig anzutreffende Gestank von feministischen Familienkriegsverbrecherinnen, der seine Spuren anhaltend in der Justiz hinterlässt. Die referenzierte Frau Dr. Phil. Maud Zitelmann lehrt an der FH Frankfurt Sozialwissenschaften, eine altbekannte Figur aus demselben Stall, in dem auch Salgo, Kostka, Flügge, Brückner und andere wie sie wiehern. Diese Bande und ihre direkten Helfershelferinnen, die alle mit der FH FFM zu tun hat, ist meiner Ansicht nach zu mindestens 50% an den katastrophalen Sonderwegen und Krankheiten des gesprochenen deutschen Familienrechts der letzten Jahrzehnte verantwortlich. Das lässt sich auch ganz leicht beweisen anhand der Referenzen in Urteilen und Protokollen in Anhörungen vor Gesetzesvorhaben. Aber das ist was für einen anderen Thread, hier nur Diskussion über das Urteil selbst.
Hier ist als Fazit festzuhalten: Der Wille des Kindes im obengenannten Grenzbereich spielt wieder eine grössere Rolle, nachdem es vor 1977 schon einmal so war. Darauf ist hinzuweisen. Urteile, in denen das übergangen wird, sollten in die Revision gebracht werden.