16-10-2019, 20:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2019, 21:01 von Vater Morgana.)
(16-10-2019, 18:56)IPAD3000 schrieb:Dein Humor gefällt mir. Ein humorloser Geselle würde anmerken, dass der gemeine deutsche Familienrichter das sicherlich anders zu sehen weiß. Du willst doch nicht etwa behaupten, dass der Zeitpunkt der Beziehungsverfestigung vorhersehbar wäre, oder doch? Schließlich hätte "man" "vernünftigerweise" und im Einklang mit dem Verfassungsgeber davon ausgehen können, dass eine junge Frau erst mit Eintritt in den Ehestand zum Geschlechtsverkehr befähigt würde. Ein vorzeitige regelmäßige sexuelle Betätigung der Tochter trat in diesem Einzelfall mitunter nur aufgrund entwicklungspsychologisch nachteiliger Begleitumstände auf, die im Wesentlichen auf die unbegründete und mutwillige Abwesenheit des Kindsvaters zurückzuführen sind. Die Kosten für das Verhütungsmittel sind daher Mehrbedarf und vom Unterhaltspflichtigen nach dem Verursacherprinzip in voller Höhe zu tragen. Der Antrag auf VKH war zurückzuweisen, weil es heute stark geregnet hat... Noch Fragen, Herr K.? Gut. Die Sitzung ist geschlossen.(16-10-2019, 17:02)Vater Morgana schrieb:(16-10-2019, 16:16)IPAD3000 schrieb: Doch wenn ein Selbstbehalt mit dieser vereinbart wurde, zahlt der Papa letztendlich doch wieder aus eigener Tasche.Mutmaßungen. Handelt es sich bei der Anti-Babypille für die Unterhaltsempfängerin um Mehrbedarf/Sonderbedarf oder nicht?! Allein das zählt.
VM
Die Definition für Mehr/Sonderbedarf ist eindeutig:
Es muss sich um unvorhersehbaren Bedarf handeln. In diesem Fall sicherlich nicht zu bejahen. Schließlich war sicherlich damit zu rechnen, dass das Töchterlein sich auch gern mal ohne Kondom vergnügen möchte, spätestens nach Verfestigung einer Beziehung.
VM