So, heute habe ich den Entwurf des Abänderungsantrages meiner RA erhalten. Montag geht dieser zu Gericht. Bin mal gespannt, wie der Richter entscheiden wird! Hab mal den Antragstext (nachdem ich den schon verkürzt fast fertig hier drin hatte und dann den Reiter im Browser geschlossen habe ) hier eingestellt, und den Text meiner Eidesstattlichen Versicherung:
Die Antragsgegnerin ist am 08.10.2019 volljährig geworden. Der Unterhaltsanspruch ist ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen,da auch die Mutter der Antragsgegnerin seit diesem Zeitpunkt barunterhaltspflichtig ist. Bis zur Volljährigkeit der Antragsgegnerin bestand eine Beistandschaft bei dem Jugendamt xxxxx. Um den ab Volljährigkeit fälligen Unterhalt zu berechnen zu können wurde das Jugendamt xxxx an-geschrieben und aufgefordert Auskunft zum Einkommen der Kindesmutter zu erteilen. Ferner wurde um Mitteilung gebeten,ob die Antragsgegnerin BAföG-Leistungen beantragt hat und gegebenenfalls erhält.
Beweis: Schreiben vom 10.09.2019 in Kopie.
Auf dieses Schreiben hat das Jugendamt nicht reagiert.Am 23.09.2019 erschien die Mutter der Antragsgegnerin in den hiesigen Kanzleiräumen und verlangte die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Einkommen des Antragstellers. Sie teilte mit, dass Sie die geforderte Auskunft über Ihr Einkommen nicht erteilen werde, wenn ihr die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kindesmutter wurde gebeten, ihr Begehren zu verschriftlichen und die Kanzlei zu ver-lassen. Nachdem ein Hausverbot erteilt und angekündigt wurde, die Polizei zu kontaktieren, verließ die Kindesmutter die Kanzlei und kündigte dabei an, dass sie die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einleiten werde. Dies hat ist sodann zwei Tage später veranlasst. Die geforderten Einkommensnachweise wurden bislang weder von der Antragsgegnerin noch dem Jugendamt eingereicht. Eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs des der Antragsgegnerin ist daher nicht möglich. Auch erfolgte keine Äußerung bezüglich des Antrags auf BAföG. Ob sich die Antragsgegnerin in Ausbildung o. ä. befindet und eigenes Einkommen hat ,ist ebenfalls nicht bekannt. Die Antragsgegnerin ist insoweit mitteilungspflichtig. Da entsprechende Auskünfte nicht erteilt wurden, darf der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nicht mehr bedürftig ist und ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht. Auf das Einkommen des Antragstellers kommt es daher nicht an.
II. Hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Einstellungder Zwangsvollstreckung, über den wir bitten, umgehend zu entscheiden, weil die Antragsgegnerin das Gehalt des Antragstellers gepfändet hat, wird auf § 242 FamFG verwiesen, wonach § 769 ZPO entsprechende Anwendung findet. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich des laufenden Unterhaltes nicht angezeigt, da ein entsprechender Anspruch, wie oben dargestellt,nicht mehr besteht. Die Zwangsvollstreckung bezüglich der titulierten Rückstände ist mutwillig, da bezüglich dieser eine Ratenzahlungsvereinbarung besteht.
Glaubhaftmachung: 1. Auszug E-Mail 12.11.2018 in Kopie2. Überweisungsbelegefür September in Kopie
Die Raten werden vom Antragsgegner pünktlich gezahlt, weshalb keine Veranlassung bestand die Vollstreckung einzuleiten.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers.Der Antrag hat, wie dessen Begründung zeigt, hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 769 Abs. 1 S. 2 ZPO, sodass eine Sicherheitsleistung für die beantragte Einstellung der Vollstreckung nicht festzusetzen ist.
Eidesstattliche Versicherung:
Die Angaben in der Antragsschrift sind zutreffend. Ich gehe davon aus, dass ich für meine Tochter keinen Unterhalt mehr schulde, da sie mir keine Auskunft über ihr Einkommenund das Einkommen ihrer Mutter erteilt hat. Sie hat ab Volljährigkeit auch keinen Unterhalt geltend gemacht. Es besteht jedoch der streitgegenständliche Titel aus dem die Kindesmutter die Zwangsvollstreckung betreibt. Ich bin mit der Kindesmutter sehr zerstritten. Sie vollstreckt gegen mich um mir zu schaden. Dies, obwohl ich die vereinbarte Ratenzahlung auf den Rückstand pünktlich zahle. Auch den Unterhalt für September habe ich überwiesen. Es bestand daher keine Veranlassung, die Zwangsvollstreckung einzuleiten und mein Gehalt zu pfänden.
Die Antragsgegnerin ist am 08.10.2019 volljährig geworden. Der Unterhaltsanspruch ist ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen,da auch die Mutter der Antragsgegnerin seit diesem Zeitpunkt barunterhaltspflichtig ist. Bis zur Volljährigkeit der Antragsgegnerin bestand eine Beistandschaft bei dem Jugendamt xxxxx. Um den ab Volljährigkeit fälligen Unterhalt zu berechnen zu können wurde das Jugendamt xxxx an-geschrieben und aufgefordert Auskunft zum Einkommen der Kindesmutter zu erteilen. Ferner wurde um Mitteilung gebeten,ob die Antragsgegnerin BAföG-Leistungen beantragt hat und gegebenenfalls erhält.
Beweis: Schreiben vom 10.09.2019 in Kopie.
Auf dieses Schreiben hat das Jugendamt nicht reagiert.Am 23.09.2019 erschien die Mutter der Antragsgegnerin in den hiesigen Kanzleiräumen und verlangte die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Einkommen des Antragstellers. Sie teilte mit, dass Sie die geforderte Auskunft über Ihr Einkommen nicht erteilen werde, wenn ihr die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kindesmutter wurde gebeten, ihr Begehren zu verschriftlichen und die Kanzlei zu ver-lassen. Nachdem ein Hausverbot erteilt und angekündigt wurde, die Polizei zu kontaktieren, verließ die Kindesmutter die Kanzlei und kündigte dabei an, dass sie die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einleiten werde. Dies hat ist sodann zwei Tage später veranlasst. Die geforderten Einkommensnachweise wurden bislang weder von der Antragsgegnerin noch dem Jugendamt eingereicht. Eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs des der Antragsgegnerin ist daher nicht möglich. Auch erfolgte keine Äußerung bezüglich des Antrags auf BAföG. Ob sich die Antragsgegnerin in Ausbildung o. ä. befindet und eigenes Einkommen hat ,ist ebenfalls nicht bekannt. Die Antragsgegnerin ist insoweit mitteilungspflichtig. Da entsprechende Auskünfte nicht erteilt wurden, darf der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nicht mehr bedürftig ist und ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht. Auf das Einkommen des Antragstellers kommt es daher nicht an.
II. Hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Einstellungder Zwangsvollstreckung, über den wir bitten, umgehend zu entscheiden, weil die Antragsgegnerin das Gehalt des Antragstellers gepfändet hat, wird auf § 242 FamFG verwiesen, wonach § 769 ZPO entsprechende Anwendung findet. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich des laufenden Unterhaltes nicht angezeigt, da ein entsprechender Anspruch, wie oben dargestellt,nicht mehr besteht. Die Zwangsvollstreckung bezüglich der titulierten Rückstände ist mutwillig, da bezüglich dieser eine Ratenzahlungsvereinbarung besteht.
Glaubhaftmachung: 1. Auszug E-Mail 12.11.2018 in Kopie2. Überweisungsbelegefür September in Kopie
Die Raten werden vom Antragsgegner pünktlich gezahlt, weshalb keine Veranlassung bestand die Vollstreckung einzuleiten.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers.Der Antrag hat, wie dessen Begründung zeigt, hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 769 Abs. 1 S. 2 ZPO, sodass eine Sicherheitsleistung für die beantragte Einstellung der Vollstreckung nicht festzusetzen ist.
Eidesstattliche Versicherung:
Die Angaben in der Antragsschrift sind zutreffend. Ich gehe davon aus, dass ich für meine Tochter keinen Unterhalt mehr schulde, da sie mir keine Auskunft über ihr Einkommenund das Einkommen ihrer Mutter erteilt hat. Sie hat ab Volljährigkeit auch keinen Unterhalt geltend gemacht. Es besteht jedoch der streitgegenständliche Titel aus dem die Kindesmutter die Zwangsvollstreckung betreibt. Ich bin mit der Kindesmutter sehr zerstritten. Sie vollstreckt gegen mich um mir zu schaden. Dies, obwohl ich die vereinbarte Ratenzahlung auf den Rückstand pünktlich zahle. Auch den Unterhalt für September habe ich überwiesen. Es bestand daher keine Veranlassung, die Zwangsvollstreckung einzuleiten und mein Gehalt zu pfänden.