29-10-2019, 20:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-10-2019, 20:43 von Zahlesel_RUS.)
wenn es für dich kein Nennwert ist, dann frag einen Anwalt oder Tante bei UVK oder Familienrichterin.
Ich bezieh mich auf Pfändungen Rangfolge 850d
1. Laufender Unterhalt
2. Unterhaltsschulden vom Vorjahr
Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
3. alle restlichen Schulden
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.html
Ich bezieh mich auf Pfändungen Rangfolge 850d
1. Laufender Unterhalt
2. Unterhaltsschulden vom Vorjahr
Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
3. alle restlichen Schulden
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.html
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