30-10-2019, 09:57
(29-10-2019, 20:42)Zahlesel_RUS schrieb: Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.html
Ich hatte es glaube ich schonmal irgendwo gesagt: Dieser Satz ist für die Mülltonne und ein schlechter Scherz. Dann wird eben einfach auf dem PfüB das Kästchen angekreuzt, DAS du dich deiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hast! So z.B. bei mir. Und damit auf Jahre (!) verschärft pfändbar