07-11-2019, 09:52
Hallo Forum,
ich hätte mal eine Frage an die Rechtsexperten. Gemäß ZPO § 315 ist ein Urteil erst rechtens, wenn dieses von dem vorsitzenden Richter unterschrieben wurde und muss auch zugestellt werden.
Zugestellt bekommt man dann meist beglaubigte Abschriften unterschrieben durch einen Rechtspfleger. Diese beglaubigen lediglich den Inhalt, jedoch nicht die Urschrift des Urteils mit Unterschrift.
Gibt auch schon einige Urteile, wo solche nicht unterschriebenen Urteile als ungültig deklariert worden sind.
Wie sieht dies nun aus, wenn der Gläubiger mit der beglaubigten Abschrift eine Pfändung durchführt? Wäre dies Rechtens? Denn strenggenommen ist dies nicht der Titel. Denn der Titel muss die Unterschrift tragen.
Danke euch!
ich hätte mal eine Frage an die Rechtsexperten. Gemäß ZPO § 315 ist ein Urteil erst rechtens, wenn dieses von dem vorsitzenden Richter unterschrieben wurde und muss auch zugestellt werden.
Zugestellt bekommt man dann meist beglaubigte Abschriften unterschrieben durch einen Rechtspfleger. Diese beglaubigen lediglich den Inhalt, jedoch nicht die Urschrift des Urteils mit Unterschrift.
Gibt auch schon einige Urteile, wo solche nicht unterschriebenen Urteile als ungültig deklariert worden sind.
Wie sieht dies nun aus, wenn der Gläubiger mit der beglaubigten Abschrift eine Pfändung durchführt? Wäre dies Rechtens? Denn strenggenommen ist dies nicht der Titel. Denn der Titel muss die Unterschrift tragen.
Danke euch!