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Nach Trennung und Auslandaufenthalt Rückkehr nach Deutschland
#11
Dazu muss man sagen, dass Deutsche Gerichte anfangen zu schummeln, wenn Kinder im Spiel sind. In meinem Fall hat das Deutsche Gericht den Fall einfach zwei Jahre liegen gelassen, dann die eigene Zuständigkeit in Frage gestellt und zuletzt das Oberlandesgericht zur Klärung der Zuständigkeit angerufen. Das OLG hat dann den unglaublichen Schritt unternommen, den Scheidungsverbund aus Scheidung und Sorgerecht aufzutrennen und das Sorgerecht wieder in das Aufenthaltsland des Kindes verwiesen und gleichzeitig den Rechtsmittelausschluss erklärt. Mein Anwalt meinte, dass ich das zum BGH ziehen könnte, er dort aber nicht zugelassen sei. Ein BGH Anwalt schrieb mir dann folgendes:
Zitat:Das gegen den Beschluss statthafte Rechtsmittel ist nicht die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), sondern die Rechtsbeschwerde nach den §§ 70 ff. FamFG. Diese findet aber nur dann statt, wenn diese – was hier nicht der Fall ist – die Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eröffnet ist oder – was hier ebenfalls nicht der Fall ist – das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Wie Sie dem Beschluss (S. 11, oben) entnehmen können, hat das Oberlandesgericht die Frage der Zulassung erwogen und im negativen Sinne entschieden.

Eine „Nichtzulassungsrechtsbeschwerde“ gibt es nach den §§ 70 ff. FamFG nicht. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.

Ich bedauere, ... (blah blah)

Mit anderen Worten: Das FamFG (Prozessordnung in Familiensachen) ist nicht GG konform, weil es die Möglichkeit zur Rechtsbeschwerde an höhere Gerichte ausschliesst.

Kann natürlich auch sein, dass der BGH Anwalt das OLG angerufen (telefoniert) hat und die ihm gesagt haben, dass sie den Fall nicht in Deutschland haben wollen. Und er mich dann mit seiner verklausulierten Antwort getäuscht hat.
https://t.me/GenderFukc
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RE: Nach Trennung und Auslandaufenthalt Rückkehr nach Deutschland - von Petrus - 11-11-2019, 16:20

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