(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Deine Ex hat recht.Wie kommst du zu diesem Schluss? Aus deinen weiteren Ausführungen kann ich die Begründung für diesen Schluss noch nicht stringent erkennen (siehe unten).
Die zentrale Rechtsfrage ist hier: Kommt es auf die genaue Formulierung der Nachteilsausgleicherklärung an, und wird der Anspruch aus genau dieser Erklärung abgeleitet? Oder kann die Unterhaltsempfängerin letztlich, wenn sie die Anlage U unterschrieben hat, mit der Folge, dass eine Seite einen steuerlichen Vorteil und die andere einen steuerlichen Nachteil hat, per se immer Nachteilsausgleich (aus Treu und Glauben, § 242 BGB) verlangen, unabhängig von einer Erklärung? Ich meine, dass Letzteres falsch sein müsste, denn wieso wird sonst im Gegenzug zu der Unterschrift unter die Anlage U immer diese Nachteilsausgleichserklärung verlangt? Wenn es auf die Nachteilsausgleichserklärung gar nicht ankäme, bräuchte eine solche ja auch nicht verlangt werden.
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Sie MUSS dir bestätigen, dass sie von dir Unterhalt bekommt, damit du diesen steuerlich geltend machen kannst.Danach habe ich nicht gefragt, dies ist hier nicht das Problem. Ich weiß, dass die Unterhaltsempfängerin die Anlage U unterschreiben muss, wenn ich ihr im Gegenzug eine Nachteilsausgleichserklärung abgebe. Im meinem Fall hat sie das auch gemacht, und bis auf Widerruf gilt die Zustimmung unter der Anlage U ja auch für die Folgejahre. Ich verstehe meine eigene, selbst formulierte Nachteilsausgleichserklärung aber so, dass sie sich nur auf ein Jahr bezieht und nicht auf Folgejahre.
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Und eben diese Einkommenssteuer auf den Unterhalt musst du deiner Ex ersetzen, das ist gemeint mit dem Nachteilsausgleich.WARUM muss ich sie ihr ersetzen (siehe oben)? Weil ich für 2016 eine Nachteilsausgleichserklärung abgegeben habe, muss ich auch Nachteilsausgleich für 2017 und 2018 leisten? Auf der Anlage U steht extra ein rechtlicher Hinweis, dass die Zustimmung bis auf Widerruf auch für Folgejahre gilt. Mir ist aber nicht bekannt, dass es für Nachteilsausgleichserklärungen eine ähnliche Fortschreibung in die Zukunft gäbe, und natürlich habe ich auch nirgendwo einen Warnhinweis bekommen, als ich die Erklärung für 2016 abgab.
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Denn so würde ja sonst Einkommen ohne Einkommensbesteuerung bleiben - bei dir nicht versteuert, weil Sonderausgabe. Und bei der Ex auch nicht versteuert als Einkommen.Ich denke, du irrst dich. Darum geht es hier nicht. Der Fiskus hat keinerlei Nachteil, wenn ich meiner Ex keinen Nachteilsausgleich leiste. Es geht nur um einen Anspruch unter Privatleuten (für den übrigens auch die Zivilgerichte zuständig sind, nicht die Finanzgerichte).
Diese Sorte Steuerschlupflöcher hat der Staat längst geschlossen.....
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Ich hatte es mal mit der Renitenz der Exe zu tun, sie wollte mir einfach partout die Anlage U nicht unterschreiben, obwohl sie es in den Jahren zuvor eigentlich immer problemlos gemacht hatte. Wie es das Schicksal so will, hat ihr das Familiengericht für das fragliche Jahr eine satte Unterhaltsnachzahlung über 23.000.- € beschert (mich hat das an den Rand der Pleite getrieben, aber auch das habe ich gemeistert...). Damit war Exe über allen Freibeträgen und das Finanzamt wollte folgerichtig die Einkommenssteuer bei hr eintreiben. Vermeintlich clever wie sie war, meinte sie das Geld von mir wiederzubekommen - habe ich abgeschmettert mit dem Hinweis auf die verweigerte Unterzeichnung der Anlage U. Dazu gab es zuvor auch einen Schriftwechsel zwischen meiner und ihrer Anwältin.Zu deinem eigenen Fall (rein interessehalber): Du scheinst zunächst einen Fall zu beschreiben, wo in einem Steuerjahr kein Realsplitting durchgeführt wurde, weil die Unterschrift unter die Anlage U verweigert worden war. Im letzten Absatz erwähnst du dann aber, dass die Anlage U für Folgejahre "fortgeschrieben" wurde (d.h. die Zustimmung der Unterhaltsempfängerin zum Sonderausgabenabzug war mangels Widerrufs weiterhin wirksam). Dies widerspricht sich doch. Entweder es fehlte in diesem Steuerjahr die Zustimmung in der Anlage U, oder sie wurde fortgeschrieben. Kannst du diesen Widerspruch noch auflösen?
Ich habe ihr den Nachteil NICHT ausgleichen müssen.
Das Finanzamt war so freundlich, die Anlagen U aus den Vorjahren einfach weiter fortzuschreiben und hat mich steuerlich so behandelt wie zuvor. So hatte ich wenigstens theoretisch einen kleinen Steuergewinn gemacht.......
Wenn ich mich recht entsinne, war es ggf. früher irgendwann einmal so, dass jedes Jahr aufs Neue explizit die Anlage U unterschrieben werden musste. Seitdem ich mit Realsplitting zu tun habe (also seit 2015), ist es aber definitiv so, dass eine einmal erteillte Zustimmung in der Anlage U auch für Folgejahre gilt, sofern sie nicht widerrufen wurde.