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Abmeldung Deutschland - Wohnsitzverlegung
#1
Hallo Zusammen,

meine Frage an Euch:
Bei einer Abmeldung bzw. Wohnsitzverlegung ins Ausland (Thailand) würdet Ihr bei der Abmeldung die neue Anschrift in Thailand der Meledbehörde angeben?

Ja oder Nein?


Hintergrund: Landratsamt und Jobcenter versuchen gerade meine Unterhaltspflicht zu berechnen. Ich muss mit der Zustellung von Forderungen von beiden Behörden in den nächsten Monaten rechnen.

Wie würdet Ihr vorgehen?
1.) Bei der Abmeldung einen konkreten Wohnsitz in Thailand nennen?

2.) Bei der Abmeldung nur Auszug ins Ausland nennen? Hier kritisch: Die Gericht können Entscheidungen öffentlich Aushängen lassen. Mahnbescheide allerdings nicht. Mit dem öffentlichen Aushängen können Urteile ohne Kenntnis des Schuldners rechtskräftig werden.

Ich bin auf Euere Ratschläge gespannt.

Euer Charlie

Hier schon einmal meine Recherche.....§ 183
Zustellung im Ausland

(1) 1Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie
2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55)

maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. 2Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1.

(2) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. 2Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.

(3) 1Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. 2Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.

(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.

(5) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein. 2Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
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Abmeldung Deutschland - Wohnsitzverlegung - von Charlie - 02-12-2019, 21:16

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