12-12-2019, 22:58
Vielen Dank für die Info!
Das Problem ist, in der Regel zahle ich im Dezember den kompletten Betrag in die Altersvorsorge ein, so dass mir die vermögenswirksamen Leistungen gutgeschrieben werden. Im letzten Jahr konnte ich das nicht, da ich meiner Ex aufgrund ihrer Notsituation den oben genannten vierstelligen Betrag geliehen habe. Für die Unterhaltsberechnung habe ich den Kontoauszug mit der Überweisung aus dem Jahr davor eingereicht. Innerhalb des eigentlichen Berechnungszeitraums erfolgte daher keine Einzahlung in die Altersvorsorge.
Wie wird das Gericht das werten? Reduzierte anteilige Anerkennung oder schlicht gar nicht?
Das Problem ist, in der Regel zahle ich im Dezember den kompletten Betrag in die Altersvorsorge ein, so dass mir die vermögenswirksamen Leistungen gutgeschrieben werden. Im letzten Jahr konnte ich das nicht, da ich meiner Ex aufgrund ihrer Notsituation den oben genannten vierstelligen Betrag geliehen habe. Für die Unterhaltsberechnung habe ich den Kontoauszug mit der Überweisung aus dem Jahr davor eingereicht. Innerhalb des eigentlichen Berechnungszeitraums erfolgte daher keine Einzahlung in die Altersvorsorge.
Wie wird das Gericht das werten? Reduzierte anteilige Anerkennung oder schlicht gar nicht?