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Überobligatorisches Einkommen
#4
Wünsche und Realität. Aus den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln:

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Ob und in welchem Umfang weitergehende Einkünfte durch Überstunden, aus Nebentätigkeit oder Zweitarbeit anrechenbar sind, ist nach Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls (Höhe der Einkünfte, hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs, Alter, beidseitige wirtschaftliche Verhältnisse) zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10).

Das gilt generell für Verwandten- und Ehegattenunterhalt. Wie dieser Einzelfall dann vor Gericht vor allem bei Kindesunterhalt tatsächlich meist entschieden wird, habe ich oben schon geschrieben. Wir haben nun mal eine Unterhaltsmaximierungsjustiz. Trotzdem viel Glück, wenn du es probieren willst.
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Überobligatorisches Einkommen - von zorg - 15-12-2019, 13:13
RE: Überobligatorisches Einkommen - von p__ - 15-12-2019, 13:37
RE: Überobligatorisches Einkommen - von zorg - 15-12-2019, 20:26
RE: Überobligatorisches Einkommen - von p__ - 15-12-2019, 21:12
RE: Überobligatorisches Einkommen - von zorg - 15-12-2019, 22:31

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