09-01-2020, 15:29
Aktuell hat die Unterhaltsvorschusskasse einen "Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel und Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels vom xxxxxx" beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Lt. meinem Anwalt ist das so normal und ich könne da nichts dran machen.
Daraufhin hatte ich der Unterhaltsvorschusskasse einen Vergleich angeboten (da -wer sich erinnert- meine Mutter mich in der Angelegenheit ja dankenswerterweise unterstützen will). Als Antwort bekam ich dann "dass ein Vergleich und damit verbunden der Erlass eines Teilbetrages meiner Forderung, nicht in Betracht kommt." Man würde mir aber -gnädigerweise- weiterhin die Möglichkeit einer Ratenzahlung anbieten.
Jetzt ist meine Frage, ob sich jemand damit auskennt (sorry, falls es unübersichtlich werden sollte):
- wenn die Umschreibung der Vollstreckungsklausel erfolgt ist, gilt dann die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel (s. weiter oben in diesem Thread) auch für den "umgeschriebenen Teil" oder kann die Unterhaltsvorschusskasse dann trotzdem munter drauf los pfänden?
- wenn meine Tochter demnächst mal wieder evtl. erneut aus dem Titel vollstrecken sollte (man erinnere sich: mir bleiben als Selbstbehalt ca. 1.000 EUR), muss sich die UHVK da hinten anstellen dann mit ihren Forderungen? Weil ich könnte ja deren Forderungen dann nicht mehr bedienen. Oder laufen die parallel zu meiner Tochter und beide werden aus der Pfändungssumme 50/50 bedient?
- wenn nicht 50/50 könnte ich in solch einem Fall ja auch keine mit der UHVK erzielten Ratenvereinbarungen mehr einhalten?
Meine Fragen zielen darauf, ob es nicht evtl. für die UHVK doch günstiger wäre sich auf einen Vergleich einzulassen?
Daraufhin hatte ich der Unterhaltsvorschusskasse einen Vergleich angeboten (da -wer sich erinnert- meine Mutter mich in der Angelegenheit ja dankenswerterweise unterstützen will). Als Antwort bekam ich dann "dass ein Vergleich und damit verbunden der Erlass eines Teilbetrages meiner Forderung, nicht in Betracht kommt." Man würde mir aber -gnädigerweise- weiterhin die Möglichkeit einer Ratenzahlung anbieten.
Jetzt ist meine Frage, ob sich jemand damit auskennt (sorry, falls es unübersichtlich werden sollte):
- wenn die Umschreibung der Vollstreckungsklausel erfolgt ist, gilt dann die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel (s. weiter oben in diesem Thread) auch für den "umgeschriebenen Teil" oder kann die Unterhaltsvorschusskasse dann trotzdem munter drauf los pfänden?
- wenn meine Tochter demnächst mal wieder evtl. erneut aus dem Titel vollstrecken sollte (man erinnere sich: mir bleiben als Selbstbehalt ca. 1.000 EUR), muss sich die UHVK da hinten anstellen dann mit ihren Forderungen? Weil ich könnte ja deren Forderungen dann nicht mehr bedienen. Oder laufen die parallel zu meiner Tochter und beide werden aus der Pfändungssumme 50/50 bedient?
- wenn nicht 50/50 könnte ich in solch einem Fall ja auch keine mit der UHVK erzielten Ratenvereinbarungen mehr einhalten?
Meine Fragen zielen darauf, ob es nicht evtl. für die UHVK doch günstiger wäre sich auf einen Vergleich einzulassen?