11-01-2020, 01:30
Hängt wohl von mehreren Faktoren ab:
a) Wieviel ALG I bekommt das Kind, ist der Bedarf dadurch tlw. oder ganz gedeckt
b) Hat das Kind bereits die Erstausbildung absolviert
c) Besteht noch ein Unterhaltstitel z.B. trotz Volljährigkeit
Sollte c) existieren, muss du erstmal diesen aus der Welt schaffen, ansonsten bist du weiter fällig. Abänderungsantrag einreichen.
Ist b) bereits durch, entfällt deine Unterhaltspflicht, aber nicht automatisch, siehe c)
Ist b) noch nicht absolviert, so musst du ne gewisse Zeit der Nichtbeschäftigung hinnehmen, z.B. weil Ausbildungen erst wieder im Herbst starten, oder eben ein Studium o.ä. Faulheit, also jahrelanges Ausruhen auf dem Hartzer Käse musst du jedoch nicht so einfach schlucken.
Wenn du uns mehr zu diesen Rahmenbedingungen verrätst, könnten wir dir auch eine klare Antwort liefern. So klar, wie es durch die milchigen Brillengläser der Familienrichter eben möglich ist. Es bleibt immer auch ein Gang zum Wahrsager, rechtliche Beurteilungen vorherzusagen...
a) Wieviel ALG I bekommt das Kind, ist der Bedarf dadurch tlw. oder ganz gedeckt
b) Hat das Kind bereits die Erstausbildung absolviert
c) Besteht noch ein Unterhaltstitel z.B. trotz Volljährigkeit
Sollte c) existieren, muss du erstmal diesen aus der Welt schaffen, ansonsten bist du weiter fällig. Abänderungsantrag einreichen.
Ist b) bereits durch, entfällt deine Unterhaltspflicht, aber nicht automatisch, siehe c)
Ist b) noch nicht absolviert, so musst du ne gewisse Zeit der Nichtbeschäftigung hinnehmen, z.B. weil Ausbildungen erst wieder im Herbst starten, oder eben ein Studium o.ä. Faulheit, also jahrelanges Ausruhen auf dem Hartzer Käse musst du jedoch nicht so einfach schlucken.
Wenn du uns mehr zu diesen Rahmenbedingungen verrätst, könnten wir dir auch eine klare Antwort liefern. So klar, wie es durch die milchigen Brillengläser der Familienrichter eben möglich ist. Es bleibt immer auch ein Gang zum Wahrsager, rechtliche Beurteilungen vorherzusagen...