(16-07-2019, 01:13)Gast1969 schrieb: …[…]...hohe Unterhaltsrückstände bei Unterhaltsvorschusskasse (ca. 7.000 EUR) und Kind (ca. 28.000 EUR) aus Zeiten der Selbständigkeit mit wechselndem bis manchmal keinem Einkommen als Musiker (immer wieder Jobcenter-abhängig -auch wegen meiner damaligen 2. Frau, Insolvenz u.m.).
Ist ein Teil vielleicht nicht sogar in die Insolvenzmasse befördert wurden ?
Leider besteht ein gerichtlich erwirktes Urteil/Titel.
Die Rückstände sind seitens des Jugendamtes mittels Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt als auch per PfüB -Lohnpfändung (derzeit ruhend)- tituliert.
VOR oder NACH gerichtlich erwirktes Urteil/Titel ?...Wie kam die UHVK an einen PfüB?.
Ich zahle derzeit den laufenden Unterhalt nach D'dorfer Tabelle sowie eine Summe X mtl. Rückstand an mein Kind und Summe X Rückstand an die Unterhaltsvorschusskasse (daher die ruhende Lohnpfändung).
Mit welchen Titel führt die Unterhaltsvorschusskasse eine Lohnpfändung durch ?
Was macht das Jugendamt/Unterhaltsvorschusskasse dann? Ziehen die automatisch das Aufrechnungsersuchen und den PfüB zurück (da diese sich auf die GESAMTsumme Kind + UVK beziehen, was ja dann nicht mehr stimmt - mein Kind wird ja nun selber Gläubiger)? Oder muss ich da selbst tätig werden? Oder ändert sich da gar nichts :-( ?
Ein Aufrechnungsersuchen geht immer sobald aber ein Titel da ist kann auch nur mit diesem Titel gepfändet werden...Um eine Gefahr der Doppelpfändung zu verhindern.
Glaub nicht alles was Anwälte meinen. Deine Tochter müsste gar nichts zurückzahlen. Die evtl. Fehler hat Sie nicht begangen. Das betrifft das Rechtsverhältnis zwischen UHVK und gesetzl. Vertreter.
Lass Dir mal die komplette Forderungsaufstellung von deiner Tochter u. UHVK zusenden. Sollten Sie diese vermeiden berufst Du dich auf [font=Arial, serif]Anforderung einer detaillierten Forderungsaufstellung, § 305 Abs. 2 InsO.[/font]
Ich habe etwas ähnliches erlebt...
@[font=Tahoma,Verdana,Arial,Sans-Serif]Gast1969 [/font]
Du hast bei Nr. 115 schon was dazu geschrieben...alles sehr verwirrend bei Dir.