29-01-2020, 17:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-01-2020, 17:45 von Vater Morgana.)
Moin.
Die Verjährungsfrist für Straftaten beträgt regelmäßig mindestens drei Jahre (§ 78 StGB). Innerhalb dieser Zeit kann die Staatsanwaltschaft bei Offizialdelikten ("im öffentlichen Interesse") immer ermitteln und Klage erheben. Dafür genügt eine Anzeige. Stellt der/die Geschädigte innerhalb von drei Monaten nach der Tat zusätzlich einen Strafantrag, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen (§§ 77-77e StGB, § 158 StPO).
Die mutmaßliche Kindesmisshandlung ist noch nicht verjährt. Anzeige gegen die mutmaßliche Täterin geht immer. Im Zweifel sagt einem die Staatsanwaltschaft sowieso, ob die Tat bereits verjährt ist oder nicht (Frist richtet sich nach dem Höchsstrafmaß für die vorgeworfene Tat - der Tatvorwurf ist also nicht unerheblich). Ob die Geschädigte jetzt noch Strafantrag stellen kann (wegen Minderjährigkeit usw.), ist fraglich. Normalerweise geht das jetzt nicht mehr, d.h. die Staatsanwaltschaft prüft erstmal das öffentliche Interesse und entscheidet dann über die Eröffnung eines Verfahrens.
Für die üble Nachrede auf Kosten deiner Tochter kannst Du neben der Anzeige auch Strafantrag gegen die mutmaßliche Täterin stellen. Üble Nachrede = etwas rufschädigendes über jemanden verbreiten, das man nicht beweisen kann. Es muss nicht falsch sein. Im Unterschied dazu: Verleumdung = bewusst etwas nachweislich Unwahres über einen Dritten erzählen.
Disclaimer: Mein Geschwafel ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung.
VM
Die Verjährungsfrist für Straftaten beträgt regelmäßig mindestens drei Jahre (§ 78 StGB). Innerhalb dieser Zeit kann die Staatsanwaltschaft bei Offizialdelikten ("im öffentlichen Interesse") immer ermitteln und Klage erheben. Dafür genügt eine Anzeige. Stellt der/die Geschädigte innerhalb von drei Monaten nach der Tat zusätzlich einen Strafantrag, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen (§§ 77-77e StGB, § 158 StPO).
Die mutmaßliche Kindesmisshandlung ist noch nicht verjährt. Anzeige gegen die mutmaßliche Täterin geht immer. Im Zweifel sagt einem die Staatsanwaltschaft sowieso, ob die Tat bereits verjährt ist oder nicht (Frist richtet sich nach dem Höchsstrafmaß für die vorgeworfene Tat - der Tatvorwurf ist also nicht unerheblich). Ob die Geschädigte jetzt noch Strafantrag stellen kann (wegen Minderjährigkeit usw.), ist fraglich. Normalerweise geht das jetzt nicht mehr, d.h. die Staatsanwaltschaft prüft erstmal das öffentliche Interesse und entscheidet dann über die Eröffnung eines Verfahrens.
Für die üble Nachrede auf Kosten deiner Tochter kannst Du neben der Anzeige auch Strafantrag gegen die mutmaßliche Täterin stellen. Üble Nachrede = etwas rufschädigendes über jemanden verbreiten, das man nicht beweisen kann. Es muss nicht falsch sein. Im Unterschied dazu: Verleumdung = bewusst etwas nachweislich Unwahres über einen Dritten erzählen.
Disclaimer: Mein Geschwafel ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung.
VM