04-02-2020, 18:16
Unterhalt für die Vergangenheit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html
Abs. 2 Nr. 2 bezieht sich auf Väter, die erst später rechtlicher Vater geworden sind.
Vermögensbildung der Mutter ist keine Begründung für Betreuungsunterhalt.
Abs. 2 Nr. 2 bezieht sich auf Väter, die erst später rechtlicher Vater geworden sind.
Zitat:JA-Mitarbeiter verteidigen gerne die abzubezahlende Immobilie der Kindsmutter
Vermögensbildung der Mutter ist keine Begründung für Betreuungsunterhalt.