05-02-2020, 19:55
Ja, das geht über die üblichen Tricks noch sehr lange. Die Grenze liegt weniger in Fristen für die Geltendmachung, sondern in den Tatbeständen für ihre Durchsetzung. So ist zum Beispiel eine erneute Unterhaltsforderung nicht mehr zu realisieren, wenn die Unterhaltskette gerissen ist.
Man säuft da oft in den Tiefen des Rechts ab. Wird zum Beispiel ein Verzicht des Versorgungsausgleichs vereinbart, prüft das Familiengericht die Wirksamkeit bzw. die Sittenwidrigkeit nur dann, wenn einer der Ehegatten die Unwirksamkeit behauptet oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gibt. Das macht ihn später noch anfechtbar, so wie ein Ehevertrag kann er nach vielen Jahren noch mit dem Hebel "Sittenwidrigkeit" angegriffen werden. Denn die wurde ja noch nicht geprüft.
Man säuft da oft in den Tiefen des Rechts ab. Wird zum Beispiel ein Verzicht des Versorgungsausgleichs vereinbart, prüft das Familiengericht die Wirksamkeit bzw. die Sittenwidrigkeit nur dann, wenn einer der Ehegatten die Unwirksamkeit behauptet oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gibt. Das macht ihn später noch anfechtbar, so wie ein Ehevertrag kann er nach vielen Jahren noch mit dem Hebel "Sittenwidrigkeit" angegriffen werden. Denn die wurde ja noch nicht geprüft.