13-02-2020, 12:35
p__ schrieb:Hmmm… Schülerbafög bekommt man ja nur, wenn man nicht im elterlichen Haushalt wohnt. Dieser Logik folgend, müsste bei meinem Ältesten also sein volles Einkommen seine Bedürftigkeit nach §1602 mindern. Ja, ich weiß, Unterhaltsrecht ist ja nicht logisch.Marcus schrieb:ist das eigentlich immer so, dass Einkommen des Kindes nur zur Hälfte angerechnet wird?
Das ist bei Minderjährigen so, die im Haushalt des anderen Elternteils leben. Die Begründung liegt darin, dass dieser andere Elternteil ja weiterhin tolle Kinderbetreuung leistet, die dem Barunterhalt gleich steht. Das ist der Anteil, der nicht abgezogen wird.
Andererseits könnte man auch argumentieren, dass er mit die Hälfte des Geldes die fehlende Betreuung ersetzt (z.B. indem er sie einkauft) und mit der anderen Hälfte meine Unterhaltspflicht mindert, verstehe schon...
Na ich muss mich wohl mal um die konkreten Zahlen bemühen, ich überlege noch, ob mit Auskunftsklage oder über das Jugendamt / Beistandschaft.